Lärmaktionsplan

 

Die Gemeinde Oftersheim ist nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgrund der Verkehrsbelastung von 8200 Kfz/24 h an der Heidelberger Straße (ehemals L 544) verpflichtet, einen Lärmaktionsplan zu erstellen (Lärmaktionsplanung, 2. Stufe). Dieser Verpflichtung ist die Gemeinde Oftersheim gerecht geworden, indem der Gemeinderat am 18.03.2014 erstmals einen Lärmaktionsplan beschlossen hat. Mit Beschluss des Gemeinderates ist dieser in Kraft getreten.

 

Bestehende Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (§ 47d Abs. 5 BImSchG).

 

Der Gemeinderat hatte in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2020 den Entwurf des Lärmaktionsplans in seiner Fassung vom 15.10.2020 billigend zur Kenntnis genommen und die Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 47d Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw. der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen wurden durch das Büro BS Ingenieure, Ludwigsburg, geprüft und bewertet. Nach Einschätzung der Verwaltung haben die Ergebnisse der Beteiligung keine Auswirkungen auf die Ausführungen der Entwurfsfassung des Lärmaktionsplans in seiner Fassung vom 15.10.2020.

 

Der Gemeinderat beriet in seiner Sitzung am 30.03.2021 über die Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der förmlichen Beteiligung und beschloss die im Rahmen der Abwägung vorgeschlagenen Stellungnahmen der Verwaltung. Der Lärmaktionsplan dient als Grundlage für die weitere Verbesserung der Lärmsituation. Die unter Ziffer 4.2 ff. geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung sind Bestandteil des Lärmaktionsplanes (siehe Anlage).

Der Gemeinderat hat den Lärmaktionsplan in seiner endgültigen Fassung vom 15.03.2021 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, diesen Lärmaktionsplan den zuständigen Verkehrsbehörden zu melden.

 

Die Endfassung des Lärmaktionsplans können Sie der Anlage entnehmen.

 

 

Am 25. Juni 2002 wurde von der Europäischen Union die EU-Umgebungslärmrichtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen. Mit der Richtlinie soll ein europaweit einheitliches Konzept festgelegt werden, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu vermeiden oder zu mindern.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte in Deutschland durch eine entsprechende Einführung in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, § 47 a-f) und durch den Erlass der 34. Verordnung zur Durchführung des BimSchG – „Verordnung über die Lärmkartierung“.
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie fordert die Kartierung von Immissionen von Hauptstrecken des Straßen- und Schienenverkehrs sowie von Großflughäfen. Für besonders lärmbetroffene Gebiete sind anschließend Lärmaktionspläne zu erstellen. Zuständig für die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind die Kommunen.

Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG sind gemäß § 47 a-f BImSchG Lärmkartierungen zu erarbeiten und ggf. Lärmaktionspläne aufzustellen, in denen Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung formuliert werden. Darüber hinaus sind Betroffenheitsanalysen durchzuführen, die die Zahl der vom Lärm betroffenen Personen ermitteln. Die Öffentlichkeit ist über die Lärmuntersuchungen zu informieren und bei der Erarbeitung der Lärmaktionspläne zu beteiligen. Mit der Erarbeitung des Lärmaktionsplanes wurde das Büro BS Ingenieure aus Ludwigsburg beauftragt.

Die Lärmkartierungen und die anschließende Erarbeitung von Lärmaktionsplänen erfolgt in zwei Stufen.

In der ersten Stufe wurden alle
• Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern,
• Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Millionen Kfz pro Jahr,
• Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr sowie
• Großflughäfen mit mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr
erfasst. Die Lärmaktionsplanung der ersten Stufe war bis Ende 2013 fertigzustellen.

In der zweiten Stufe werden die
• Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern,
• Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kfz pro Jahr und die
• Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr erfasst.

Weiter Infos unter: www.staedtebauliche-laermfibel.de