Informationen zum Abbrennen eines Feuerwerks (7.7.19)

Rubrik:

Das Ordnungsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Feuerwerk

Feuerwerk

Sie möchten im Rahmen eines privaten Festes, beispielsweise einer Hochzeit, Geburtstag etc. ein Feuerwerk abbrennen? Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerkes außerhalb der "Silvesterzeit" verboten. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Feuerwerk durch Pyrotechniker oder Pyrotechnikerinnen gezündet wird. Das Feuerwerk muss vorher durch die fachkundige Person beim Ordnungsamt der Gemeinde Oftersheim angezeigt werden. Nach Weiterleitung an das Landratsamt können dem Pyrotechniker weitere Auflagen erteilt werden. Privatpersonen dürfen selbstständig kein Feuerwerk abbrennen.

Die Anzeige über das geplante Feuerwerk ist grundsätzlich schriftlich zwei Wochen im Voraus beim Ordnungsamt anzuzeigen. Es muss ein besonderer Anlass wie z.B. Hochzeit, Geburtstag etc. vorliegen. Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie dem Wald erfolgen.  Ebenso darf das Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr (in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr) beendet sein, in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.

Ein Rechtsanspruch auf das Abrennen eines Feuerwerkes besteht nicht. Hinderungsgründe können vorliegen, wenn z.B. Waldbrandgefahr besteht und das Feuerwerk in der Nähe des Waldes gezündet werden sollen.