Aktuelles zur neuen Düngeverordnung (24.5.20)

Rubrik:

Der Rhein-Neckar-Kreis informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Am 1. Mai 2020 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten. Auch wenn Teile der Düngeverordnung erst ab 2021 umgesetzt werden müssen, gilt bereits jetzt ein Teil der Regelungen. Aktuell sind folgende Änderungen zu beachten, informiert das Amt für Landwirtschaft und Naturschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis:

 

Für Ackerland gilt künftig eine höhere Mindestwirksamkeit für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände. Die erhöhten Mindestwirksamkeiten leiten sich aus der verpflichtend anzuwendenden emissionsarmen bodennahen Ausbringungstechnik ab, was zu geringeren Verlusten führt. Relevant wird die erhöhte Mindestwirksamkeit spätestens bei einer anstehenden Düngung von Zweit- oder Zwischenfrüchten und bei der Herbstdüngung. Bei der Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste ist zudem zu beachten, dass die im Herbst aufgebrachten Düngermengen mit dem verfügbaren Anteil auf den Düngebedarf für das folgende Vegetationsjahr anzurechnen sind.

 

Die Erstellung eines Nährstoffvergleichs wurde gestrichen. Stattdessen müssen künftig neben der bereits aufzuzeichnenden Düngebedarfsermittlung auch die aufgebrachten Düngemengen aufgezeichnet werden. Dies kann formlos, zum Beispiel handschriftlich, erfolgen.

 

Innerhalb von zwei Tagen müssen für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit Art und Menge des aufgebrachten Düngemittels und die aufgebrachten Nährstoffmengen für Phosphat und Stickstoff dokumentiert werden. Für Stickstoff muss dazu noch die verfügbare Nährstoffmenge angegeben werden. Bei Weidehaltung müssen zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufgezeichnet werden. Die Dokumentationspflicht für die künftig aufgebrachten Mengen gilt ab sofort.

 

Die Abstände entlang von Gewässern, die nicht oder nur mit Auflagen gedüngt werden dürfen, wurden in Abhängigkeit von der Hangneigung erweitert. Neben dem generellen Mindestabstand gibt es jetzt drei Hangneigungsklassen, gemessen ab der Böschungsoberkante. Diese Regelungen gelten ab sofort.

 

Die Auflagen für bestelltes Ackerland gelten für Flächen ab 10 Prozent Hangneigung zum Gewässer bereits seit 2017, neu hinzugekommen ist die maximale Einzelgabe von 80 Kilogramm Gesamtstickstoff/Hektar. Auf Ackerflächen, die eine Hangneigung ab 15 Prozent aufweisen, die unbestellt sind oder keinen hinreichenden Pflanzenbestand aufweisen, muss der Dünger auf der gesamten Ackerfläche des Schlages sofort eingearbeitet werden.

 

Die Sperrzeiten für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost wurden um zwei Wochen verlängert und vorgezogen, diese ist ab 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Für den gleichen Zeitraum wurde ein neuer Sperrzeitraum für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat eingeführt (mehr als 0,5 Prozent Phosphat in der TM). Die Düngung auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15. Mai) mit flüssigen organischen Düngern im Herbst wird auf 80 Kilogramm Gesamtstickstoff/ha begrenzt. Diese Regelungen greifen bereits ab Herbst 2020.

 

Die Kulisse der roten Gebiete für Baden-Württemberg (Nitratgebiete) ist in der Landesverordnung VODüVGebiete festgelegt und bleibt für 2020 unverändert. Die Auflagen gemäß der VODüVGebiete bleiben ebenfalls grundsätzlich unverändert. Weggefallen ist mit der Streichung des Nährstoffvergleichs die generelle Ausnahme von zusätzlichen Maßnahmen in den roten Gebieten für Betriebe, die einen Kontrollwert bis 35 Kilogramm N/ha aufweisen. Dies bedeutet, dass Betriebe, die in diesem Jahr noch Wirtschaftsdünger ausbringen, ein Untersuchungsergebnis für Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände vorweisen können müssen, das nicht älter als ein Jahr ist. Das heißt, die ggf. notwendige Wirtschaftsdüngeruntersuchung ist vor der nächsten Düngemaßnahme durchzuführen.

 

Bis 2021 erarbeitet die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder und Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg eine Verwaltungsvorschrift zur bundeseinheitlichen Ausweisung und zur Binnendifferenzierung der künftigen roten und grünen Gebiete. Diese Verwaltungsvorschrift ist dann durch die Länder rechtlich umzusetzen. Die Landesverordnung VO-DüVGebiete Baden-Württemberg wird zur Ausweisung der zukünftigen Nitratgebiete nach § 13a DüV und ggf. Phosphatgebiete entsprechend geändert.

 

Weitere Fragen beantwortet das Amt für Landwirtschaft und Naturschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis unter E-Mail: Landwirtschaft_und_naturschutz@rhein-neckar-kreis.de. Weitere Details zu den oben genannten Änderungen finden Sie unter https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung