Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 des Meldegesetzes (12.3.21)

Rubrik:

Das Wahlamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Wahlamt

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Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen

anlässlich der Bundestagswahl am 26. September 2021

 

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

 

Den Betroffenen wird gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beim

 

Bürgermeisteramt Oftersheim (Bürgerbüro)

Mannheimer Straße 49

68723 Oftersheim

 

bis zum 25. März 2021 eingelegt werden.

 

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche sind weiterhin maßgebend.

 

Oftersheim, den 09.03.2021

 

  Jens Geiß

Bürgermeister