Lebenslagen
     Familie und Kinder
          1. Familie in der Gesellschaft

1.2. Vaterschaft

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehegatte der Mutter als Vater des Kindes. Handelt es sich um ein nichteheliches Kind, ist der Vater des Kindes jener Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Bei einer Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter erforderlich. Eine Anerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Sind Sie der Vater eines nichtehelichen Kindes, können Sie bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Sowohl Ihre Anerkennung als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Die Anerkennung können Sie bei jedem Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar erklären.

Eine Anerkennung der Vaterschaft können Sie widerrufen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes Ihrer Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.

Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie die Hilfe des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Anspruch nehmen. Informationen zur Beistandschaft finden Sie in der nachfolgenden Verfahrensbeschreibung.

Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Jugendamt des Landkreises zu stellen.