Lebenslagen
     Zuwanderung
          2. Aufenthaltstitel

2.1. Visum

Das Aufenthaltsgesetz bestimmt das Visum als eigenständigen Aufenthaltstitel zum Zweck der Einreise in das Bundesgebiet.

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem

  • Schengen-Visum für Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten und dem
  • nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte zu einem im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck.

Das Visum wird vor der Einreise in das Bundesgebiet für kurz- oder längerfristige Aufenthalte von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), für kurzfristige Aufenthalte auch von der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates erteilt.

Einem Ausländer kann zum Beispiel ein Schengen-Visum für die Durchreise (Kategorie "A" oder "B") erteilt werden.

Für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an kommt ein Schengen-Visum Kategorie "C" in Betracht. Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa auch zu Kurzaufenthalten in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.