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Familienbuch auf Antrag

EINLEITUNG

Auf Antrag kann das Familienbuch auch für im Ausland geschlossene Ehen angelegt werden, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist. Das Familienbuch enthält Angaben zu den Ehegatten und deren Eltern sowie zu den gemeinsamen Kindern der Ehegatten.

Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte, dessen Eltern oder ein gemeinsames Kind.

ZUSTAENDIG

das Standesamt Ihrer Wohnsitzgemeinde

UNTERLAGEN

  • Heiratsurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • falls beschaffbar: beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern der Eheleute
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Diplom, Promotionsurkunde, wenn der akademische Grad bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt wurde
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • bei Geburt der Eheleute in Deutschland: zusätzlich
    • Abstammungsurkunden
  • bei Geburt der Eheleute im Ausland: zusätzlich
    • Geburtsurkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • bei Geburt der gemeinsamen Kinder in Deutschland: zusätzlich
    • Abstammungsurkunden der Kinder
  • bei Geburt der gemeinsamen Kinder im Ausland: zusätzlich
    • Geburtsurkunden der Kinder mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • wenn Sie schon einmal verheiratet waren: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen (z.B. Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • wenn Sie schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten: zusätzlich
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

KOSTEN

33 Euro

RECHTSGRUNDLAGE

§ 15a Personenstandsgesetz (PStG) (Anlegung des Familienbuches auf Antrag)