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Kleinfeuerwerke (Ausnahmegenehmigung)

EINLEITUNG

Nur an Silvester (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Kleinfeuerwerke der Klasse II von Privatpersonen ab 18 Jahren abgebrannt werden.

Wenn Privatpersonen, das heißt, Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt ohne professionelle Hilfe ein Kleinfeuerwerk zünden möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass zugelassen werden – solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird in manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerke der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) abbrennen. Weitere Informationen für Besitzer einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder Befähigungsscheininhaber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung als Ortspolizeibehörde

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

VORAUSSETZUNG

Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes muss vorliegen.

ABLAUF

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Klasse II ("Silvesterfeuerwerk") erwerben.

Wurde eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist diese öffentlich bekannt gegeben worden.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
  • weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung.

KOSTEN

Die Gebühren sind je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich und richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)