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Parkerleichterungen

EINLEITUNG

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG (LL)) können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen sonstigen Verkehrsteilnehmern das Parken nicht erlaubt ist. Zudem besteht die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, sowie für blinde Menschen, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die dann für den Fahrer des Kraftfahrzeuges ausgestellt wird.

Seit Anfang des Jahres 2001 erhalten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) bei den Straßenverkehrbehörden einen Parkausweis, der in allen Staaten der Europäischen Union gilt.

Der Parkausweis berechtigt,

  • auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken,
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an den Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird – zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Mit der Ausnahmegenehmigung ist es zudem möglich, unentgeltlich auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.

ZUSTAENDIG

die Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben

Straßenverkehrsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Gemeinde wohnen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
  • ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Der Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung zum Parken für schwerbehinderte Menschen kommt in Betracht für

  • außergewöhnlich Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "aG (LL)" im Schwerbehindertenausweis,
  • Blinde mit dem Merkzeichen "Bl (LL)" im Schwerbehindertenausweis.

ABLAUF

Der Parkausweis beziehungsweise die Genehmigung kann formlos und sollte persönlich beantragt werden. Im Ausnahmefall kann die Beantragung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Dann ist eine Vollmacht und der Personalausweis des Antragstellers vorzulegen. Die Straßenverkehrsbehörde erteilt daraufhin eine Ausnahmegenehmigung und den "blauen Parkausweis".

UNTERLAGEN

  • Schwerbehindertenausweis
  • Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)

KOSTEN

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

SONSTIGES

Individueller Behindertenparkplatz

Ein persönlicher Behindertenparkplatz (Wohnung, Arbeitsstelle) kann gesondert beantragt werden. Im Gegensatz zum Parkausweis besteht kein Rechtsanspruch auf den individuellen Behindertenparkplatz.

Ein Parkplatz kann individuell für einen bestimmten Menschen mit Schwerbehinderung reserviert werden, wenn

  • Parkplatzmangel besteht,
  • in zumutbarer Nähe ein Abstellplatz nicht verfügbar ist,
  • kein Haltverbot besteht und ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (z.B. für Arbeitsplatz) nicht ausreicht.

Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden informieren über die Arten und den Umfang einer Ausnahmegenehmigung.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)