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Schutzanordnungen

EINLEITUNG

Als Opfer von Gewalttaten und von Nachstellungen (Stalking) können Sie zivilrechtliche Anordnungen zum Schutz vor dem Täter beantragen. Das Gericht kann dem Täter insbesondere Folgendes verbieten:

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  • sich in einem (vom Gericht bestimmten) Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten, Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (auch nicht per Telefon, Telefax, Brief, E-Mail)
  • ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich der Täter umgehend entfernen)

Je nach Fall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen. Auch wenn Sie Opfer einer Straftat durch häusliche Gewalt geworden sind, können Sie zivilrechtliche Schutzanordnungen zum Schutz vor dem Täter beantragen.

ZUSTAENDIG

  • wenn Sie mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen (oder innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung geführt haben): das Familiengericht (dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem Täter verheiratet sind oder nicht)
  • ansonsten: das Amtsgericht oder das Landgericht (Es hängt vom Streitwert und damit von der Schwere der Ihnen zugefügten Beeinträchtigungen ab, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. In der Regel wird der Antrag beim Amtsgericht zu stellen sein.)

VORAUSSETZUNG

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn

  • der Täter vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt hat (z.B. durch Gewaltanwendung),
  • hiermit gedroht hat,
  • unberechtigt vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
  • das Opfer unzumutbar vorsätzlich belästigt hat, beispielsweise durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen den ausdrücklichen Willen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.

ABLAUF

Stellen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Nach Antragstellung wird im Regelfall eine mündliche Verhandlung unter Vorsitz eines Richters angesetzt, der nach Anhörung der Argumente jeder Partei über den Antrag entscheidet.

UNTERLAGEN

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet Formulare zur Antragstellung vor Gericht auf seinen Internetseiten zum Herunterladen an:

FRIST

Alle Anordnungen werden für eine durch das Gericht festgelegte Frist getroffen. Die Frist kann auf Antrag des Opfers verlängert werden.

SONSTIGES

Als Opfer einer Straftat mit Gewaltanwendung oder -androhung oder als Stalkingopfer können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeiter dieses Vereins beraten Kriminalitätsopfer, helfen im Umgang mit den Behörden, auch mit dem Gericht, und begleiten Sie zu Gerichtsterminen, wenn Sie dies wünschen.

RECHTSGRUNDLAGE

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz (GewSchG)