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Verbraucherbeschwerde gegen Versicherungen

EINLEITUNG

Sie als Verbraucher können sich mit einer Beschwerde an den Versicherungsombudsmann wenden, wenn Sie eine Entscheidung eines Versicherungsunternehmens für fehlerhaft halten.

Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und neutrale Schlichtungsstelle, die als eingetragener Verein organisiert ist. Mitglieder des Vereins sind die angeschlossenen Versicherungsunternehmen und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).

Die Schlichtungsstelle dient zum einen dem Schutz des Verbrauchers, zum anderen soll sie verhindern, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und seinem Kunden vor Gericht ausgetragen werden.

Gegenstand der Beschwerde dürfen keine Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag sein.

ZUSTAENDIG

der Versicherungsombudsmann

VORAUSSETZUNG

Zu den wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren gehören:

  • Sie müssen Verbraucher sein.
  • Der Beschwerdegegner muss ein an den Verein angeschlossenes Versicherungsunternehmen sein.
  • Gegenstand der Beschwerde muss ein eigener vertraglicher Anspruch aus dem Versicherungsvertrag sein. Eine dritte Person (z.B. der Unfallgegner, der vom Versicherten geschädigt wurde und seine Ansprüche nun gegen dessen Versicherung geltend machen möchte) kann keine Beschwerde vor dem Ombudsmann führen. Gegenstand kann auch ein Anspruch gegen den Versicherer aus der Vermittlung oder Anbahnung eines solchen Vertrages sein.
  • Der Gegenstand der Beschwerde darf nicht bereits bei einer anderen Stelle (z.B. vor einem Gericht) anhängig oder von einer solchen Stelle entschieden worden sein.
  • Der etwaige Anspruch darf nicht bereits verjährt sein und das Versicherungsunternehmen darf sich nicht darauf berufen haben.

Weitere Informationen können Sie der "Verfahrensordnung der Schiedsstelle" entnehmen.

ABLAUF

Bevor Sie Beschwerde einlegen, müssen Sie den Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend gemacht und ihm sechs Wochen Zeit gegeben haben, über den Anspruch abschließend zu entscheiden.

Sie können die Beschwerde per Telefon, Brief, über das Beschwerdeformular der Schiedsstelle oder in jeder anderen geeigneten Form einlegen (z.B. per Fax).

Wenn Sie das Formular nicht verwenden möchten, sollte Ihre Beschwerde folgende Angaben enthalten:

  • Personalien des Versicherungsnehmers, gegebenenfalls auch die der versicherten Person
  • Name des Versicherungsunternehmens, Versicherungsschein- oder Schadennummer (soweit sich diese nicht aus den beigelegten Unterlagen ergeben)
  • Angabe, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen möchten (z.B. Zahlung eines bestimmten Betrags, Auflösung des Vertrags)
  • kurze Beschreibung des Sachverhalts (soweit sich dieser nicht aus den beigelegten Unterlagen ergibt)

Wenn der Schiedsstelle alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, prüft diese Ihren Anspruch. Soweit es notwendig erscheint, ermitteln die Mitarbeiter der Schiedsstelle den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist daher nicht erforderlich, dass Sie selbst über Fach- oder Rechtskenntnisse verfügen. Es steht Ihnen aber frei, sich vor dem Versicherungsombudsmann vertreten zu lassen (z.B. von einem Bekannten, Verwandten oder Rechtsanwalt).

Der Ombudsmann trifft seine Entscheidung auf der Grundlage von Recht und Gesetz.

Sofern der Ombudsmann zu dem Ergebnis gelangt, dass das Versicherungsunternehmen eine falsche Entscheidung getroffen hat, kann er gegen den Versicherer eine verbindliche Entscheidung bis zu einer Höhe von 5.000 Euro treffen. Über darüber hinausgehende Beschwerdewerte bis höchstens 50.000 Euro spricht er eine Empfehlung aus. Diese Empfehlung ist für das Versicherungsunternehmen unverbindlich.

Kommt er dagegen zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Versicherers fehlerfrei ist, legt er Ihnen sein Ergebnis in eingängiger Weise dar.

Je nachdem wie der Fall gestaltet ist, unterbreitet der Ombudsmann den Beteiligten aber auch Möglichkeiten zur gütlichen Einigung.

Wenn Sie mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht einverstanden sind, können Sie den Gerichtsweg beschreiten. Der Versicherer ist an eine für den Verbraucher günstige Entscheidung in jedem Fall bis zu einem Betrag von 5.000 Euro gebunden.

Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verjähren Ihre etwaigen Ansprüche nicht.

UNTERLAGEN

  • Kopien des Schriftwechsels, der für die Beschwerde wichtig ist (insbesondere die Schreiben, in denen der Versicherer seine Entscheidung erläutert)
  • falls Sie sich in dem Verfahren vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten

Einen Vordruck für die Vollmachterteilung finden Sie auf den Internetseiten der Schiedsstelle.

FRIST

Seit Ihrer Aufforderung an den Versicherer, über Ihren Anspruch abschließend zu entscheiden, müssen sechs Wochen vergangen sein.

Die meisten Beschwerdeverfahren dauern ungefähr drei Monate an. Die Verfahrensdauer kann sich in einzelnen komplizierten Fällen etwas verlängern.

KOSTEN

Das Beschwerdeverfahren ist für Sie als Verbraucher kostenfrei. Eigene Kosten (z.B. Kosten für Kopien, Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie allerdings selbst tragen.

SONSTIGES

Beschwerden über private Kranken- und Pflegeversicherungen nimmt der " Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung" entgegen.

RECHTSGRUNDLAGE

Verfahrensordnung der Schiedsstelle