=> Verfahren - Auswahl

Vollzeitpflege - Erziehung in einer Pflegefamilie

EINLEITUNG

In Notsituationen und bei besonders schwierigen familiären Verhältnissen kann es die beste Lösung sein, wenn das Kind für bestimmte oder unbestimmte Zeit bei einer Pflegefamilie untergebracht wird.

Dabei behalten die leiblichen Eltern in der Regel das Sorgerecht und können weiterhin über wichtige Aspekte im Leben des Kindes entscheiden (z.B. über seine schulische Ausbildung oder die religiöse Erziehung). Je nach Vereinbarung können die leiblichen Eltern ihr Kind auch zu vereinbarten Terminen besuchen.

Sowohl für die leiblichen Eltern als auch für das betroffene Kind ist die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie eine Chance. Das Kind kann unbeeinträchtigt von den Problemen seiner Eltern in einer Familie leben, während die Eltern sich auf sich selbst und die Lösung ihrer Situation konzentrieren können. Das Jugendamt unterstützt sie nach Möglichkeit dabei.

Pflegefamilien werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Eignung hin überprüft und auf ihre Aufgabe vorbereitet.

ZUSTAENDIG

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

ABLAUF

Die sorgeberechtigten Eltern müssen beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen. Das Jugendamt prüft daraufhin, ob Vollzeitpflege in diesem speziellen Fall wirklich die geeignete Hilfe ist.

Die leiblichen Eltern können in der Regel Wünsche bei der Auswahl der Pflegefamilie äußern, beispielsweise zu deren allgemeinen Lebenssituation oder religiösen Orientierung. Sie können auch selbst eine Pflegefamilie vorschlagen (z.B. Verwandte). Das Jugendamt muss jedoch deren Eignung als Pflegeeltern feststellen.

Die genaue Gestaltung des Pflegeverhältnisses vereinbaren Jugendamt, leibliche Eltern und Pflegeeltern unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen gemeinsam in einem Hilfeplan (VB).

Damit eine spätere Rückführung in die Herkunftsfamilie nicht unmöglich wird, kann festgelegt werden, dass die leiblichen Eltern während der Dauer des Pflegeverhältnisses ihr Kind beispielsweise zu vereinbarten Terminen besuchen oder für kurze Zeit (z.B. an einem Wochenende) auch selbst für ihr Kind sorgen können.

Während der Dauer des Pflegeverhältnisses werden sowohl die leiblichen als auch die Pflegeeltern vom Jugendamt betreut und unterstützt. Bei länger dauernden Pflegeverhältnissen finden regelmäßig Gespräche statt, bei denen alle Beteiligten gemeinsam besprechen, wie die Pflege in Zukunft gestaltet werden soll.

FRIST

Nach der Unterbringung in der Pflegefamilie soll zunächst in einem für die kindliche Entwicklung vertretbaren Zeitraum darauf hingearbeitet werden, dass sich die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie soweit verbessern, dass sie das Kind wieder selber erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.

KOSTEN

Die Pflegefamilie erhält vom Jugendamt Pflegegeld (VB), mit dem der notwendige Unterhalt des Kindes gedeckt wird. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.

Die leiblichen Eltern müssen jedoch einen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechenden Kostenbeitrag leisten. Auch Kindergeld- und eventuelle Unterhaltszahlungen müssen für den Lebensunterhalt des Kindes herangezogen werden.

SONSTIGES

Wenn Sie sich selbst dafür interessieren, ein Pflegekind aufzunehmen, finden Sie alles Wissenswerte zu diesem Thema in der Broschüre " Was Pflegeeltern wissen sollten" des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, die Sie bei Ihrem Jugendamt oder auf der Homepage des KVJS erhalten können.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Vollzeitpflege)