Verdienstausfall (22.3.20)

Rubrik:

Aktuell

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Hauptamt

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Das Antragsformular finden Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

 

Auch Ihnen, als Selbstständiger, kann es in Zeiten des Coronavirus passieren, dass Sie als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder unterworfen werden, beziehungsweise in einem Krankenhaus (Quarantäne) oder “in sonst geeigneter Weise” (insb. häusliche Quarantäne) abgesondert werden. Erleiden Sie hierdurch einen Verdienstausfall, obwohl sie nicht krank sind, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen.

Bei einer Existenzgefährdung können Ihnen die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ruht Ihr Betrieb während der Dauer eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung, erhalten Sie neben der oben genannten Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Den Antrag auf Entschädigung können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Dem Antrag ist von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

 

Die Anordnung von Quarantäne nach § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein sogenannter Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach § 37 Abs. 2 VwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Wir raten daher den Betroffenen daher, sich eine mündliche Anordnung in einem solchen Fall immer schriftlich bestätigen zu lassen.