Lebenslagen
     Arbeit und Beruf
          6. Steuern und Sozialabgaben

6.1. Lohnsteuerkarte

Sind Sie Arbeitnehmer, wird die auf den Arbeitslohn zu zahlende Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei berechnet Ihr Arbeitgeber aufgrund der Eintragungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer und führt sie unmittelbar an das Finanzamt ab. Deshalb müssen Sie die Lohnsteuerkarte Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Die Lohnsteuerkarte erhalten Sie von Ihrer Gemeinde vor Beginn eines jeden Kalenderjahres. Die Gemeinde bescheinigt auf der Lohnsteuerkarte

  • Ihre Steuerklasse,
  • die Zahl der Kinderfreibeträge für die unter 18 Jahre alten Kinder und
  • Ihre Religionszugehörigkeit.

Außerdem trägt die Gemeinde in die Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene ein, soweit diese Freibeträge bei der Besteuerung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

Haben Sie Ihre Lohnsteuerkarte verloren, erhalten Sie auf Antrag eine Ersatzlohnsteuerkarte. Benötigen Sie eine weitere Lohnsteuerkarte für einen Nebenverdienst (oder für einen Zweitjob), können Sie bei Ihrer Gemeinde eine zweite Lohnsteuerkarte beantragen.

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahrs erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.