Lebenslagen
     Bauen
          1. Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens

1.3. Allgemeine Rahmenbedingungen

Bei der Planung eines Gebäudes müssen bestimmte Rahmenbedingungen beachtet werden, die in den gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind. Maßgebende Vorschriften für das Baurecht finden Sie im Baugesetzbuch, in der Baunutzungsverordnung, in der Landesbauordnung Baden-Württemberg und in Spezialvorschriften (z.B. wasserrechtliche Vorschriften).

Da das Baurecht ein sehr komplexer und komplizierter Bereich ist, sollten Sie sich unbedingt mit einem Architekten beraten und Kontakt mit den zuständigen Ämtern, insbesondere dem Bauamt, wenn erforderlich auch mit speziellen Stellen (z.B. Wasserbehörde) aufnehmen. Bei diesen Stellen erfahren Sie, welche Vorschriften Sie bei Ihrem Vorhaben beachten müssen.

Welche Vorschriften bei einem Bauvorhaben zu beachten sind, hängt immer vom konkreten Grundstück und dem beabsichtigten Bauvorhaben ab.

Die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) regeln im Wesentlichen die Bebaubarkeit des Grundstückes (Bauplanungsrecht) und stellen Regeln für die Erstellung von Bauleitplänen auf (BauGB). Diese Bauleitpläne enthalten beispielsweise Regeln und Vorschriften

  • über Art und Maß der zulässigen Bebauung im Plangebiet,
  • die Bauweise und über die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinie, Baugrenze).
    • Ist eine Baulinie festgesetzt, muss auf dieser Linie gebaut werden.
    • Ist eine Baugrenze oder Bebauungstiefe festgesetzt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.

Die BauNVO gilt grundsätzlich für Gebiete, für die ein Bebauungsplan existiert; außerdem ist sie im Einzelfall auch im unbeplanten Innenbereich in Bezug auf die Art der Nutzung anzuwenden.

Die Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) regeln, wie im Einzelnen gebaut werden darf (Bauordnungsrecht). Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. So regelt die LBO unter anderem die Abstandsflächen und die Errichtung von Kinderspielplätzen. Außerdem enthält sie Regelungen über Wände, Decken und Stützen, Treppen, Feuerungsanlagen und vieles mehr.

Abstandsvorschriften
Abstandsvorschriften regeln die Abstände der Gebäude untereinander und zu den Grundstücksgrenzen. Abstandsflächen haben eine nachbarschützende Wirkung. Sie dienen einer ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der nicht bebauten Grundstücksteile. Die Tiefe der Abstandsflächen berechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Außenwände.

Die Gemeinden sind ermächtigt, für bestimmte Bereiche örtliche Bauvorschriften in Form einer Satzung zu erlassen, beispielsweise über

  • Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (dabei können sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenze von Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen),
  • Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen,
  • die Beschränkung oder den Ausschluss der Verwendung von Außenantennen oder
  • eine Stellplatzverpflichtung.

Außerdem gibt es das Baunebenrecht. Mit diesem Begriff sind andere fachgesetzliche Vorschriften gemeint, die in die Bebaubarkeit von Flächen eingreifen können (z.B. im Straßenrecht).

Wichtige Regelungen sind insbesondere:

  • Brandschutz
    Grundsätzlich müssen bauliche Anlagen so angeordnet und errichtet werden, dass ein Brand nicht so leicht entstehen und sich das Feuer nicht ausbreiten kann. Bei einem Brand müssen wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sein. Je nach Gebäude kann daher die Pflicht bestehen, eine Brandschutzmauer zu errichten oder bestimmte Rettungswege einzurichten. Informieren Sie sich bei Ihrem Baurechtsamt, welche baulichen Maßnahmen Sie treffen müssen.
    Die Vorschriften zum vorbeugenden Brandschutz finden Sie in § 15 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, in § 8 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO), in Sonderverordnungen und in bestimmten Fällen in der Baugenehmigung.
  • Planung der Stellplätze
    Wenn Sie ein Gebäude mit Wohnungen errichten wollen, müssen Sie für jede Wohnung mindestens einen geeigneten Stellplatz herstellen – anstelle von Stellplätzen sind auch Garagen zulässig. Beachten Sie jedoch, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass Sie für jede Wohnung bis zu zwei Stellplätze bereitstellen müssen. Bei allen sonstigen baulichen Anlagen und Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, ist eine ausreichende Zahl von Stellplätzen herzustellen. Ähnliches gilt bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen.

    Die notwendigen Stellplätze oder Garagen sind herzustellen
    • auf dem Baugrundstück,
    • auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung oder
    • mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der Gemeinde.

    Die Herstellung auf einem anderen als dem Baugrundstück muss für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein.