Lebenslagen
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2. Vom Bauantrag bis zum Richtfest

Welche behördlichen Genehmigungen benötige ich für die Errichtung eines Gebäudes? Brauche ich eine spezielle Erlaubnis, wenn durch das Bauvorhaben der Gehweg oder die Straße in Mitleidenschaft gezogen werden (z.B. durch das vorübergehende Abstellen eines Baucontainers)? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Kapitel.

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg kennt das Kenntnisgabeverfahren und das Baugenehmigungsverfahren. Daneben gibt es eine Reihe verfahrensfreier Vorhaben, für die Sie keine vorherige Kontrolle der Baurechtsbehörde benötigen.

Ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigen, ein Kenntnisgabeverfahren durchlaufen müssen oder ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, erfahren Sie von der zuständigen Baurechtsbehörde.

Als genehmigungspflichtig (LL) gelten alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind oder für die das Kenntnisgabeverfahren nicht ausreicht. Das Kapitel enthält Verfahrensbeschreibungen, in denen Sie erfahren, wie Sie einen Bauantrag stellen müssen und welche Unterlagen notwendig sind.

Liegt Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, können Sie unter bestimmten Umständen mit einem Kenntnisgabeverfahren (LL) Zeit sparen. Die zuständige Baurechtsbehörde greift nur dann in das Bauvorhaben ein, falls Sie gegen Vorschriften verstoßen sollten.

Wenn Sie beispielsweise ein Gartenhaus in einem Gartenhausgebiet bauen möchten, ist dieses in der Regel verfahrensfrei (LL) – Sie müssen weder einen Bauantrag stellen noch ein Kenntnisgabeverfahren durchlaufen. Sie sind jedoch immer dazu verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten (z.B. Abstandsflächen).

Ein Baubeginn ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.

Um Ihr Bauvorhaben zu beschleunigen, sollten Sie darauf achten, dass der Genehmigungsbehörde vor allem die einzureichenden Unterlagen komplett vorgelegt werden. Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, lesen Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.

Sobald Sie alle Genehmigungen eingeholt haben, können Sie die Baustelle einrichten (LL) (§ 12 LBO). In diesem Abschnitt lesen Sie, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins (dem sogenannten "Roten Punkt") begonnen werden (§ 59 LBO).

Der zunächst letzte Schritt bei der Errichtung eines Gebäudes ist die Baufertigstellung (LL). Was Sie bei der Bauabnahme beachten müssen und welche Punkte ein Abnahmeprotokoll enthalten sollte, erfahren Sie im letzten Abschnitt dieses Kapitels.