Lebenslagen
     Familie und Kinder
          1. Familie in der Gesellschaft

1.5. Gleichgeschlechtliche Partner

Seit August 2001 ermöglicht das Gesetz zur Lebenspartnerschaft auch homosexuellen Paaren, den Bund fürs Leben zu schließen.

Die gesetzlichen Regelungen stimmen großenteils mit denen der Ehe überein. In beiden Formen genießen die Partner Unterhaltsrecht, Erbrecht und ein Recht auf gemeinsame Namensführung. Ebenso sind beide in die Familienversicherung einbezogen. In der Krankenkasse ist ein Partner ohne eigenes Einkommen also beitragsfrei mitversichert. Überdies erhält der Lebenspartner nach dem Tod des anderen in vielen Fällen eine Hinterbliebenenrente (dies ist aber abhängig vom Versorgungsträger; Ausnahmen bestehen zum Beispiel noch für überlebende Lebenspartner von Beamten und in vielen berufsständischen Versorgungseinrichtungen).

Anders als bei der Ehe haben gleichgeschlechtliche Paare jedoch kein gemeinsames Adoptionsrecht, das heißt, ein Kind kann in diesem Fall nur von einem der Partner adoptiert werden. Hat einer der beiden Lebenspartner bereits ein Kind und bringt dieses in die Lebenspartnerschaft mit, kann es grundsätzlich vom anderen Partner adoptiert werden (Stiefkindadoption).

Ein weiterer Unterschied zu Ehegatten besteht in steuerlichen Angelegenheiten. Gegenüber dem Finanzamt zählen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft als Alleinstehende und können daher nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der sogenannte Splittingtarif ist einzig Ehegatten vorbehalten, die dauerhaft zusammenleben.

In folgenden Bereichen hat eine Lebenspartnerschaft Auswirkungen:

Güterstand

Für die eingetragene Lebenspartnerschaft ist die Zugewinngemeinschaft gesetzlich vorgesehen. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet im Grundsatz eine Gütertrennung. Die Vermögensmassen der Lebenspartner bleiben selbstständig. Jeder Lebenspartner verwaltet sein eigenes Vermögen jeweils für sich, wobei er allerdings bestimmten Beschränkungen unterliegt, die dem Schutz des anderen Lebenspartners dienen.

Endet die Lebenspartnerschaft, wird der Zugewinn zwischen den Lebenspartnern ausgeglichen. Dazu werden die jeweiligen Anfangs- und Endvermögen verglichen. Der Lebenspartner mit dem geringeren Zugewinn erhält einen Ausgleichsanspruch.

Die Lebenspartner können jedoch auch andere Vereinbarungen zum Güterstand treffen, z.B. die Gütertrennung (hier bleibt das Eigentum der Partner getrennt und beide verzichten auch für den Fall der Trennung auf den Zugewinnausgleich) oder die Gütergemeinschaft (hier entsteht gemeinschaftliches Eigentum für die meisten vor und während der Ehe erworbenen Gegenstände).

Gütertrennung und Gütergemeinschaft werden in der Regel in einem Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart, der notariell beurkundet werden muss. In einem Lebenspartnerschaftsvertrag lassen sich auch Unterhalt, Altersvorsorge und erbrechtliche Fragen regeln. Die Lebenspartner können den Lebenspartnerschaftsvertrag nachträglich einvernehmlich ändern.

Unterhalt

Die Lebenspartner sind sich gegenseitig zu einem angemessenen Unterhalt verpflichtet. Rechtlich stellen die Erwerbstätigkeit und die Haushaltsführung grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt dar. Die Lebenspartner regeln selbst, wie sie die angemessene Versorgung der Familie sicherstellen.

Wenn die Lebenspartner die laufende Versorgung nicht einvernehmlich regeln können, kann jeder Partner den gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt geltend machen. Was unter einem angemessenen Unterhalt zu verstehen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend sind die Kosten des Haushalts gemeinsam zu bestreiten.

Nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft wird zwar generell erwartet, dass jeder für sich allein sorgt. In bestimmten Fällen besteht aber ein Recht auf Unterhalt, ähnlich dem Ehegattenunterhalt (LL) nach einer Scheidung.

Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs

Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs der Familie kann jeder Lebenspartner – in der Regel mit Wirkung für beide – alleine vornehmen. Zum Beispiel haftet der andere Lebenspartner für die Bezahlung von Waren, die der andere – möglicherweise ohne dass der eine Lebenspartner es weiß – bestellt hat.

Diese Verpflichtung bezieht sich ausschließlich auf den Lebensbedarf der Familie. Für die Reparatur der Heizung in der Firma eines Lebenspartners haftet der andere Lebenspartner beispielsweise nicht.

Erbansprüche

Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Lebenspartner das Schriftstück handschriftlich aufsetzt. Das Testament muss dann jedoch von beiden Lebenspartnern eigenhändig mit Datumsangabe unterschrieben werden. Ausführliche Informationen zur Erbfolge und zu den verschiedenen Formen von Testamenten erhalten Sie in der Lebenslage "Erben und Vererben (LL)".