Lebenslagen
     Opferschutz und Opferhilfe
          1. Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen

1.1. Erste Schritte eines Opfers

Wenn Sie sich als Opfer einer Straftat hilflos und ratlos fühlen, sollten Sie sich möglichst umgehend an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder an einen selbst gewählten Rechtsanwalt wenden.

Sie haben die Möglichkeit, eine Strafanzeige und gegebenenfalls einen Strafantrag zu stellen:

  • Wenn Sie eine Straftat vermuten, können Sie diese anzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie von dieser Tat selbst betroffen sind oder nicht. Grundsätzlich löst Ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen aus.
  • Einen Strafantrag hingegen können Sie nur stellen, wenn Sie von einer Straftat selbst betroffen sind und bestimmte Fristen einhalten. Ein Strafantrag ist allerdings nur bei sogenannten "Antragsdelikten" möglich. Antragsdelikte sind beispielsweise Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Beleidigung, also Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen.

Wenn Sie sich vor dem Täter fürchten oder von ihm bedroht fühlen, sollten Sie dies bereits in Ihrer ersten Vernehmung ansprechen, damit umgehend polizeiliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz eingeleitet werden können. Polizeiliche Schutzmaßnahmen nach einer Strafanzeige können beispielsweise sein:

  • Polizeigewahrsam
    Wenn eine bevorstehende Störung der öffentlichen Ordnung nicht anders verhindert werden kann, darf ein Täter ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach der Ingewahrsamnahme (nach richterlicher Anordnung auch bis zu zwei Wochen) durch die Polizei in Polizeigewahrsam genommen werden.
  • Hausverbot (Platzverweis)
    Mit einem Platzverweis wird der Täter verpflichtet, die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung zu verlassen und sich für einen bestimmten Zeitraum von ihr fern zu halten. Einzelheiten erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Um Sie als Opfer weiter zu schützen, besteht außerdem die Möglichkeit, dass

  • Ihr Wohnort geheim gehalten,
  • die Öffentlichkeit bei Ihrer gerichtlichen Vernehmung ausgeschlossen oder
  • Ihre gerichtliche Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wird.

Daneben können Sie bei verschiedenen Organisationen, Vereinen und Stiftungen unbürokratische Hilfe und auch finanzielle Unterstützung erhalten. Beispielsweise hat der Weiße Ring e.V. ein bundesweites Info-Telefon eingerichtet: 01803/34 34 34 (0,09 Euro pro Minute). Direkte Hilfe bekommen Sie außerdem bei einem Ansprechpartner des Weißen Rings in Ihrer Nähe.

Der Anwaltliche Notdienst für Strafsachen des Stuttgarter Anwaltsvereins ist für Opfer unter der Telefonnummer 0711/236 93 06 rund um die Uhr erreichbar.