Lebenslagen
     Opferschutz und Opferhilfe
          1. Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen

1.5. Beteiligung des Opfers am Verfahren

In der Regel erhalten Opfer beziehungsweise jene, die einen Strafantrag stellen, nur dann einen Bescheid vom Gericht, wenn das Verfahren eingestellt wird. Eine automatische Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens und über eine eventuelle Verurteilung ist nicht vorgesehen.

Sie können allerdings bereits bei der Anzeigenerstattung, bei Ihrer Vernehmung als Zeuge oder später schriftlich bei der Staatsanwaltschaft darum bitten, dass Sie über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.

Um während eines Verfahrens über den Stand der Verhandlung informiert zu werden, sollten Sie die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich um Mitteilung des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens bitten.

Hierfür benötigen Sie keinen Anwalt. Ein Muster für ein solches Anschreiben finden Sie im Anhang der Opferfibel.

Geben Sie bei allen Ihr Verfahren betreffenden Anschreiben den vollständigen Namen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts an.

Neben der Beteiligung als Zeuge an einem Strafverfahren können Sie in bestimmten Fällen auch als Neben- oder Privatkläger bei einem Verfahren auftreten.

Um eine stärkere Beteiligung am Strafverfahren zu ermöglichen, können Sie bei einer Reihe von Delikten als Nebenkläger auftreten. Sie werden dadurch zu einem Verfahrensbeteiligten.

Hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt (z.B. wegen mangelndem öffentlichen Interesse), können Sie im Verfahren als Privatkläger an die Stelle der Staatsanwaltschaft treten.