Lebenslagen
     Scheidung

2. Voraussetzungen und Verfahren

Grundsätzlich kann eine Ehe nach deutschem Recht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (Zerrüttung der Ehe).

Ausnahme: Ist die Ehe gescheitert, dann soll sie nicht geschieden werden, wenn und solange

  • die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder
  • die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.

  • Diese Fälle sind in der Praxis aber sehr selten.

Die Zerrüttung einer Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten mindestens

  • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
  • drei Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Besteht nach einer Trennungszeit von mehr als einem, aber unter drei Jahren keine Einigkeit über die Scheidung, muss die Zerrüttung vom Antragsteller bewiesen werden.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies setzt jedoch voraus, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und auch keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen (z.B. sie schlafen in verschiedenen Zimmern und versorgen jeweils nur sich selbst, kochen etwa getrennt).

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen der Trennung nicht.

Scheidungsfälle

Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennung

Die Ehe kann nur dann nach weniger als einem Jahr Trennung geschieden werden, wenn die Weiterführung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dies liegt etwa dann vor, wenn

  • die Ehefrau des Antragstellers von einem anderen Mann schwanger ist oder
  • der andere Ehegatte Alkoholiker ist oder
  • der andere Ehegatte Tätlichkeiten gegen den Antragsteller begeht.

Einverständliche Scheidung nach einem Jahr Trennung

Die Scheidung kann schon nach einem Jahr Trennung erfolgen, wenn sie einverständlich erfolgt. Dem Gericht muss dann vorgetragen werden, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen.

Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung sind:

  • Trennung der Ehegatten für mindestens ein Jahr (Zerrüttung der Ehe)
  • Antrag auf Scheidung durch beide Ehegatten oder Scheidungsantrag eines Ehegatten und Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung
  • eventuell Einigung bei bestimmten Scheidungsfolgen (z.B. Ehegattenunterhalt, Verteilung von Ehewohnung und Hausrat)

Nicht einverständliche Scheidung bei einer Trennung von weniger als drei Jahren

Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, kann die Ehe geschieden werden, wenn die Ehegatten länger als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben und das Scheitern der Ehe bewiesen wird.

In diesem Fall ist es nötig, dem Gericht die Scheidungsgründe (z.B. neuer Partner) mitzuteilen. Für die Beweisaufnahme können auch Zeugen vernommen werden.

Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung Leben die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt, liegt eine Zerrüttung der Ehe vor. Hierzu bedarf es auch keiner weiteren Beweise vor Gericht. Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist.