Lebenslagen
     Scheidung
          3. Scheidungsfolgen

Ehewohnung

Die Ehewohnung ist die Wohnung, in der die Ehepartner und gegebenenfalls deren Kinder vor der Trennung gemeinsam gewohnt haben.

Haben die Ehegatten sich darüber geeinigt, was mit der Ehewohnung geschehen soll, kann die Vereinbarung über die Ehewohnung formlos erfolgen. Eine schriftliche Abfassung mit Unterschrift beider Ehegatten ist sinnvoll.

Einigen sich die Ehegatten nicht über die Nutzung der Ehewohnung, kann auch ein Antrag auf Überlassung der Ehewohnung gestellt werden. Zuständig hierfür ist

  • das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem die Ehesache (Scheidungsverfahren) anhängig ist, ansonsten in der Regel
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Ehewohnung befindet.