Lebenslagen
     Scheidung
          3. Scheidungsfolgen

Elterliche Sorge

Nach der Trennung beziehungsweise Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind bestehen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das für Vermögen des Kindes.

Sind die Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Scheidungsverfahren (VB) einverstanden, muss kein Antrag auf Entscheidung beim Amtsgericht (Familiengericht) gestellt werden.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, muss gegenseitiges Einvernehmen der Eltern hergestellt werden.

Jeder Elternteil kann die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auch für sich allein beantragen.

Das Gericht überträgt das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil, wenn

  • der andere Elternteil zustimmt (es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht) oder
  • zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Das Amtsgericht (Familiengericht) kann auch einem Elternteil oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge entziehen, wenn es von der Gefährdung des Kindes in Kenntnis gesetzt wird (z.B. durch das Jugendamt).

Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk

  • der Wohnsitz des Kindes oder
  • das Gericht der Ehesache (Scheidung)

liegt.