Lebenslagen
     Sterbefall
          1. Anzeige des Sterbefalls

Ausstellung der Todesbescheinigung

Ist eine Person verstorben, muss sofort der nächste erreichbare Arzt zur Leichenschau gerufen werden (z.B. der Hausarzt, kann auch ein anderer Arzt sein), um den Tod festzustellen. Dieser Arzt stellt auch die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung besteht aus einem nicht vertraulichen Teil sowie einem vertraulichen Teil, den der Arzt in einem Umschlag zu verschließen hat.

Zur Veranlassung der Leichenschau sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • der Ehegatte
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder des Verstorbenen
  • derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle der leitende Arzt des Krankenhauses, der Leiter der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt und jeder Arzt eines Krankenhauses oder einer sonstigen Anstalt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Er darf das Verlangen nur aus zwingenden Gründen ablehnen. Tut er das, ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird.

Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht zur Leichenschau verpflichtet. Der Notarzt hat lediglich den Tod festzustellen. Er stellt keine vollständige Todesbescheinigung aus. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird.

Wenn ein natürlicher Tod vorliegt, gibt der Arzt, der die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt. Die Todesbescheinigung – bestehend aus einem nicht vertraulichen (Blatt A und B) und einem vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2) – müssen Sie bei der Anzeige des Sterbefalls dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eintrat, vorlegen.

Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.

Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch gerichtsmedizinisches Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.

Gesetzliche Regelungen hierzu finden Sie in den §§ 20 bis 24 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattungsG).