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4. Erscheinungsformen von Stiftungen

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, sogenannte juristische Personen. Für sie gilt das Stiftungsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch und Stiftungsgesetz) und sie unterliegen der Stiftungsaufsicht durch die Regierungspräsidien.

Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Stifter überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht.

Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts

Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden grundsätzlich durch Privatpersonen errichtet. Für sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch und das jeweilige Landesstiftungsgesetz (je nach Sitz der Stiftung).

Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar.

Da die meisten Stiftungen als Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet werden, wird im weiteren Verlauf im Wesentlichen nur noch auf diese Stiftungen eingegangen.