Lebenslagen
     Vereine
          2. Organe eines Vereins

2.1. Vorstand

Weil ein Verein vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig sein muss, also körperschaftlich organisiert ist, ist ein Organ notwendig, das für den Verein im Rechtsverkehr auftritt. Dieses Organ ist der Vorstand, den jeder Verein haben muss. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Dessen Vertretungsmacht für den Verein kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die von Gesetzes wegen unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands kann aber durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung eingeschränkt werden.

Eine solche Beschränkung ist bei der Anmeldung in das Vereinsregister (VB) einzutragen. Eine spätere Beschränkung der Vertretungsmacht durch entsprechende Änderung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Die Bestellung des Vorstands erfolgt in der Regel durch Beschluss der Mitgliederversammlung (LL). Diese Regel ist aber nicht zwingend. Vielmehr kann die Satzung auch anderes vorsehen. Die Auswahl des Vorstands durch ein Kuratorium, einen Aufsichtsrat oder durch Zuwahl der Vorstandsmitglieder selbst sind nur einige Beispiele der Möglichkeiten.

Die Geschäftsführung durch den Vorstand richtet sich nach den Regeln über den Auftrag. Die Mitglieder des Vorstands stehen zu den einzelnen Vereinsmitgliedern in keinen Rechtsbeziehungen. Der Vorstand ist nur gegenüber dem Verein verantwortlich und hat nur gegen diesen Ansprüche.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist es ratsam, in der Satzung festzulegen, ob jedes Mitglied des Vorstands allein oder nur mehrere gemeinsam oder gar nur alle Mitglieder des Vorstands zusammen den Verein vertreten dürfen. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen, besteht die Gefahr, dass im Rechtsverkehr Streit über die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts für und gegen den Verein entsteht.

Solche Regelungen der Vereinssatzung sind bei der Eintragung im Vereinsregister anzugeben. Gerade in diesem Bereich lohnt sich eine sehr sorgfältige Formulierung in der Satzung, die individuell auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt werden sollte. Soll eine Erklärung gegenüber dem Verein abgegeben werden, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Vereinssatzung kann in diesem Punkt keine Erschwerungen vorsehen.

Von Gesetzes wegen obliegen dem Vorstand für den Verein bestimmte Erklärungen gegenüber Behörden:

  • Der Vorstand erfüllt die steuerlichen Pflichten des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber dem Finanzamt.
  • Er gibt die eidesstattliche Versicherung für den Verein ab.
  • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu stellen.

Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann der Vorstand nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Kraft Gesetzes hat er lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Vorstand muss dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und Rechenschaft ablegen. Alles, was die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten (z.B. Schriftverkehr, Akten und dergleichen), müssen sie dem Verein zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des Anspruchs auf eine etwaige vertragsgemäße Vergütung kann die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden. Diese Möglichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansonsten endet das Amt des Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

Damit der Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstands nicht handlungsunfähig ist, empfiehlt es sich, in der Satzung festzulegen, dass der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt verbleibt. Ist ein Verein ohne Vorstand, weil zum Beispiel das einzige Vorstandsmitglied verstorben ist, so kann in dringenden Fällen das Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, auf Antrag für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands einen Notvorstand bestellen.

Verursacht ein Mitglied des Vorstands bei seinem Handeln für den Verein schuldhaft einen Schaden bei einem Dritten, haftet neben dem Vorstandsmitglied auch der Verein auf Schadenersatz. Andere Mitglieder des Vereins haften allerdings weder beim rechtsfähigen Verein noch bei dem nicht rechtsfähigen Idealverein mit ihrem Privatvermögen für den Schaden.