Lebenslagen
     Wehrdienst

2. Erfassung/Musterung/Einberufung

Erfassung

Das Verfahren beginnt mit der Erfassung. Im Alter von circa 17 Jahren erhalten alle Männer eine Mitteilung ihrer Wohnsitzgemeinde, dass die persönlichen Daten den Wehrersatzbehörden zur Verfügung gestellt werden. Danach versendet die Wohnsitzgemeinde einen Berichtigungsbogen, in dem die übermittelten Daten überprüft werden können. Diesen Berichtigungsbogen müssen Sie an die Gemeinde zurücksenden, die – falls sich Änderungen ergeben – diesen an das Kreiswehrersatzamt übermittelt. Die Erfassung dient dazu, den Personenkreis festzustellen, der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegt.

Einige Zeit später erhalten die Betroffenen vom Rechenzentrum der Bundeswehr einen Fragebogen zur Musterungsvorbereitung, in dem gebeten wird, dem zuständigen Kreiswehrersatzamt mitzuteilen, ob und wie lange Sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Folgende Fälle sollten Sie dem Kreiswehrersatzamt unbedingt mitteilen:

  • Arbeitslosigkeit
  • Schwerbehinderung
  • bereits bestehende Verpflichtung im Zivil- oder Katastrophenschutz
  • gewünschte Befreiung (z.B. weil zwei Brüder den vollen Grundwehr- beziehungsweise Zivildienst bereits geleistet haben)
  • Sie haben von der Bundeswehr bereits eine Personenkennziffer erhalten

Musterung

Wehrpflichtige müssen grundsätzlich vor ihrer Heranziehung zum Wehrdienst gemustert werden. Die Musterung bietet den Kreiswehrersatzämtern die Grundlage für die Entscheidung, wer für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Im Gegensatz zu früher findet die Musterung nicht mehr jahrgangsweise, sondern individuell für den einzelnen Wehrpflichtigen möglichst einberufungsnah statt. Auf Antrag können männliche Personen auch ein halbes Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres gemustert werden.

Auf der Grundlage der Angaben wird ein Musterungstermin bestimmt. Die Musterung findet regelmäßig im letzten Jahr der Berufs- oder Schulausbildung statt, damit möglichst zeitnah im Anschluss an diesen Termin einberufen werden kann. Zur Durchführung der Musterung wird eine schriftliche Ladung verschickt.

Zur Musterung sollten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass, kurze Bade-/Sporthose, Badeschuhe und – soweit vorhanden – die im Ladungsschreiben aufgeführten Unterlagen und Nachweise mitbringen.

Bei der Musterung werden Sie durch den Musterungsarzt eingehend auf Ihre körperliche und geistige Tauglichkeit untersucht. Dabei werden Angaben zu früheren Erkrankungen und zum jetzigen Gesundheitszustand ebenso berücksichtigt wie Untersuchungen der Sinnesorgane und Laboruntersuchungen. In Zweifelsfällen erfolgt die Überweisung zu einem Facharzt. Das Ergebnis findet seinen Niederschlag im Tauglichkeits- und Verwendungsgrad, der Ihnen im Musterungsbescheid mitgeteilt wird.

Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

  • wehrdienstfähig
  • vorübergehend nicht wehrdienstfähig
  • nicht wehrdienstfähig

Wehrdienstfähige sind tauglich gemusterte Wehrpflichtige, die für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Innerhalb des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" werden nach Maßgabe des ärztlichen Urteils folgende Verwendungsgrade vergeben:

  • voll verwendungsfähig (T1)
  • verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten (T2)

Der Verwendungsgrad T3 entfällt seit dem 1. Oktober 2004. T3-gemusterte Wehrpflichtige werden nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen.

Vorübergehend nicht wehrdienstfähige Wehrpflichtige werden für einen befristeten Zeitraum vom Wehrdienst zurückgestellt. Nach Ablauf der festgelegten Frist erfolgt eine erneute Musterung/ärztliche Untersuchung.

Die nicht wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen werden aus gesundheitlichen Gründen ausgemustert und stehen (auf Dauer) nicht mehr für den Wehrdienst zur Verfügung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Musterung verzichtet werden (z.B. wenn gesundheitliche Gründe für eine dauernde Wehrdienstausnahme vorliegen).

Einberufung

Ein Wehrpflichtiger kann grundsätzlich erst einberufen werden, wenn durch den vollziehbaren Musterungsbescheid feststeht, dass er für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Grundsätzlich erfolgt die Einberufung innerhalb der für den Grundwehrdienst festgelegten Zeitspanne zwischen der Vollendung des 18. und 23. Lebensjahres (allgemeine Heranziehungsgrenze). Unter Vorlage der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) können Sie beispielsweise aus persönlichen oder beruflichen Gründen Ihre Einberufung bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres beantragen.

Seit dem Jahr 2002 erfolgen die Einberufungen quartalsweise zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Auf Wunsch werden Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Wehrpflichtige vorrangig zum Grundwehrdienst einberufen, sofern eine eignungsgerechte oder berufsentsprechende Einplanung möglich ist.

Bei der Einplanung zum Grundwehrdienst werden berücksichtigt:

  • der Personalbedarf der Streitkräfte
  • das Ergebnis der musterungsärztlichen Untersuchung, insbesondere die dabei festgestellten Verwendungsausschlüsse
  • das Ergebnis der psychologischen Eignungsuntersuchung und -feststellung, gegebenenfalls einer zusätzlichen psychologischen Befragung zur Beurteilung der Eignung, freiwilligen Wehrdienst (FWD) zu leisten
  • das Ergebnis der im Rahmen der Musterung durchgeführten Befragung nach der Bereitschaft, FWD zu leisten und an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen

Neben diesen Kriterien finden bei der Einplanung zum Grundwehrdienst, wenn möglich, auch die persönlichen Wünsche und Vorstellungen der Wehrpflichtigen Berücksichtigung.

Der Einberufungsbescheid enthält folgende Informationen:

  • Zeitpunkt und Ort des Grundwehrdienstes
  • Hinweis zur vorgesehenen Verwendung nach der allgemeinen Grundausbildung

Nicht alle Grundwehrdienstleistenden können heimatnah eingesetzt werden. Grund hierfür ist, dass das Aufkommen an Grundwehrdienstleistenden nicht immer dem regionalen Bedarf der Truppe entspricht. Zudem hängt der Truppenteil – und damit der mögliche Standort – auch von der persönlichen Eignung des Grundwehrdienstleistenden ab. Im Rahmen des Möglichen werden allerdings soziale Härtefälle heimatnah einberufen.

Nach Erhalt des Einberufungsbescheides müssen Sie, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, umgehend Ihren Arbeitgeber von der Einberufung unterrichten. Sollte sich seit der letzten ärztlichen Untersuchung im Kreiswehrersatzamt der Gesundheitszustand geändert haben, ist das Kreiswehrersatzamt hierüber sofort zu informieren. Bereits vorliegende ärztliche Atteste sollten Sie beifügen.

Haben Sie vor Erhalt des Einberufungsbescheides Einwendungen gegen Ihre Einberufung geltend gemacht (z.B. Befreiungs- oder Zurückstellungsgründe), über die noch nicht entschieden ist, müssen Sie gegen den Einberufungsbescheid beim Kreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen. Dies ist wichtig, damit Ihre früheren Einwendungen aufrechterhalten bleiben. Auch wenn bis zum Dienstantritt über den Widerspruch noch nicht entschieden sein sollte, müssen Sie dem Einberufungsbescheid Folge leisten und den Dienst bei dem im Einberufungsbescheid ausgewiesenen Truppenteil antreten.