Lebenslagen
     Wehrdienst

3. Wehrdienstausnahmen

Wehrdienstausnahmen verringern die Zahl der zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen und begrenzen den Wehrdienst dauernd oder zeitlich.

Dauernde Wehrdienstausnahmen

  • Wehrdienstunfähigkeit
  • Ausschluss vom Wehrdienst als Folge einer gerichtlichen Verurteilung

Vom Wehrdienst befreit (Befreiung) sind

  • Geistliche,
  • schwerbehinderte Menschen,
  • anerkannte Kriegsdienstverweigerer.

Auf Antrag können beispielsweise Wehrpflichtige befreit werden, die

  • verheiratet sind,
  • eingetragene Lebenspartner sind oder
  • die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

Zeitlich befristete Wehrdienstausnahmen

Zu den zeitlich befristeten Wehrdienstausnahmen gehören die Zurückstellung, Unabkömmlichstellung oder Freistellung, die auf Antrag gewährt werden können.

Freistellung für den Zivil- und Katastrophenschutz

Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirken. Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz mitgewirkt, erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.

Freistellung für den Entwicklungsdienst

Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (§ 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes) im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt. Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst in der Mindestdauer von zwei Jahren geleistet, erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.

Freistellung für den Polizeivollzugsdienst

Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.

Die Wehrdienstausnahmen werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt.

In der Regel ist ein Antrag zu stellen. Ob und wie Sie einen solchen Antrag stellen, erfahren Sie in den Verfahrensbeschreibungen Befreiung beziehungsweise Zurückstellung vom Wehrdienst.