Lebenslagen
     Zivildienst

2. Einberufung

Der Zivildienst kann nur in einer anerkannten Zivildienststelle (ZDS) abgeleistet werden. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es rund 38.200 Zivildienststellen mit knapp 123.000 Zivildienstplätzen. Die meisten dieser Zivildienstplätze sind bei den Wohlfahrtsverbänden eingerichtet.

Die Einberufung steht jedem anerkannten Kriegsdienstverweigerer bevor. Das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) räumt grundsätzlich die Möglichkeit ein, einen Platz eigener Wahl vorzuschlagen. Einige Monate vor dem geplanten Einberufungstermin erhalten Sie vom BAZ eine Vorankündigung mit der Nachricht, dass die Einberufung beabsichtigt ist. Damit erhalten Sie als Zivildienstpflichtiger die Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens um einen Einberufungsvorschlag zu bemühen.

Bei der Platzsuche sind die Verwaltungsstellen und die Zivildienstgruppen behilflich. Auch wenn kein Rechtsanspruch auf eine Einberufung zu einem bestimmten Termin oder zu einer bestimmten Dienststelle besteht, folgt das BAZ in der Regel den Einberufungsvorschlägen. Nur wenn wichtige Gründe gegen diese Einberufung sprechen (z.B. Tauglichkeitsgründe, frühere Tätigkeit in der Dienststelle), wird der Vorschlag zurückgewiesen.

Wer wichtige Gründe hat, die gegen eine Einberufung sprechen (z.B. längere Krankheit), sollte dies dem BAZ unverzüglich mitteilen. Wer Gründe für eine Befreiung oder Zurückstellung hat oder einen Alternativdienst (z.B. Zivil- und Katastrophenschutz) leisten will, sollte sich ebenso unverzüglich mit dem BAZ in Verbindung setzen.

Mit dem Anerkennungsbescheid erhält jeder Kriegsdienstverweigerer das Merkblatt " Wichtige Hinweise für anerkannte Kriegsdienstverweigerer", das unter anderem Anschriften von Verwaltungsstellen und Zivildienstgruppen enthält, die bei der Suche nach einem Zivildienstplatz behilflich sind. Es ist auch möglich, sich unmittelbar an eine Einrichtung zu wenden, bei der Zivildienstleistende tätig sind. Eine Einberufung ist nicht nur am Heimatort möglich, sondern im gesamten Bundesgebiet.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können nur durch das Bundesamt für den Zivildienst einberufen werden. Es besteht nicht die Möglichkeit, seinen Zivildienst ohne Einberufungsbescheid durch das Bundesamt abzuleisten. Wer sich nicht selbst eine Dienststelle sucht, wird durch das Bundesamt auf einen freien Platz einberufen, ohne dass es noch eine Gelegenheit gibt, auf Zeitpunkt, Ort und Tätigkeit einzuwirken.

Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Davon abweichend leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

  • wegen einer Zurückstellung nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
  • wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland, eines freiwilligen Jahres oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,
  • sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens zeitweise ohne erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben oder
  • als aus dem Zivildienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst nachzudienen haben.

Abweichend davon leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt

  • das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind oder
  • das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind.

Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens – nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

Der Zivildienst beginnt mit dem im Einberufungsbescheid beziehungsweise Umwandlungsbescheid (bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis) festgesetzten Zeitpunkt.

Auf den Seiten des Bundesamtes für den Zivildienst erhalten Sie zahlreiche kostenlose Informationsmaterialien zum Bestellen sowie Formulare, Merkblätter und Gesetze zum Herunterladen.