Lebenslagen
     Zivildienst

4. Alternativdienste oder Dienste im Ausland

Durch die Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz, durch die Ableistung eines Entwicklungsdienstes, eines Freiwilligen sozialen Jahres/Freiwilligen ökologischen Jahres oder eines anderen Dienstes im Ausland erlischt unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, den Zivildienst abzuleisten.

Die nachstehend aufgeführten Ersatzdienste können nicht mehr angetreten werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer bereits seinen Einberufungsbescheid erhalten hat.

Zivil- oder Katastrophenschutz

Vor Vollendung des 23. Lebensjahres kann sich ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichten. Wird die Dienstzeit erfüllt, erlischt die Pflicht, den Zivildienst abzuleisten. Während der Dauer der Verpflichtungszeit wird der Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, es sei denn, dass die zuständige Behörde dem Bundesamt für den Zivildienst anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung weggefallen sind.

Einrichtungen, bei denen eine Verpflichtung zum Zivil- oder Katastrophenschutz eingegangen werden kann, sind beispielsweise:

  • öffentliche Einrichtungen wie Feuerwehren und das Technische Hilfswerk (THW)
  • Selbstschutzeinheiten
  • Luftschutzdienste
  • private Einrichtungen (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe)

Informationen zum Katastrophenschutz im Zivildienst finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Dort gibt es auch Links zu Einheiten und Einrichtungen, die im Katastrophenschutz mitwirken.

Entwicklungsdienst

Nach § 14a des Zivildienstgesetzes (ZDG) werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichten und sich in angemessener Weise für spätere Tätigkeiten als Entwicklungshelfer fortbilden und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.

Auskünfte erteilen die Entwicklungsdienste und ihre gemeinsame Beratungs- und Anmeldestelle beim Arbeitskreis " Lernen und Helfen in Übersee".

Andere Dienste im Ausland

Zivildienstpflichtige werden nach § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG) nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich für einen unentgeltlichen Dienst im Ausland vertraglich verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauern muss als der Zivildienst. Der Dienst muss das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und kann nur bei einem durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger abgeleistet werden. Der Zivildienstpflichtige muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten sein und die Ableistung muss vor Vollendung des 24. Lebensjahres nachgewiesen werden.

Im Informationsblatt " Andere Dienste im Ausland" zum Download des Bundesamtes für den Zivildienst finden Sie auch eine Liste dieser anerkannten Träger. Diese Liste kann ebenso beim Bundesamt für den Zivildienst angefordert werden. Insgesamt steht nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen bei diesen anderen Diensten im Ausland zur Verfügung.

Freiwilliges soziales Jahr/Freiwilliges ökologisches Jahr

Zivildienstpflichtige werden nach § 14c des Zivildienstgesetzes (ZDG) nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder nach dem Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) schriftlich verpflichtet haben.

Sie müssen den freiwilligen Dienst spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres antreten. Er umfasst eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate (Vollzeittätigkeit). Innerhalb dieser Zeit erhalten Sie 25 Tage lang pädagogische Begleitung sowie 26 Tage Urlaub.

Die Ableistung muss bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nachgewiesen werden. Sie können die Verpflichtung nur gegenüber einem anerkannten Träger übernehmen.

Das Bundesamt für den Zivildienst hat keine Kompetenzen im Bereich der freiwilligen Dienste des FSJ und des FÖJ. Wer einen solchen Dienst leisten will, muss sich selbst um die Verwirklichung seiner Pläne kümmern. Ansprechpartner für interessierte Dienstpflichtige sind die Träger des FSJ/FÖJ.

Freies Arbeitsverhältnis

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die – wie die Zeugen Jehovas – aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind.

Ein solches Arbeitsverhältnis muss nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres eingegangen werden und dauert ein Jahr länger als der Zivildienst, den Sie ansonsten zu leisten hätten. Die Ableistung muss bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nachgewiesen werden.

Nach dem Wortlaut des § 15a des Zivildienstgesetzes (ZDG) darf sich somit grundsätzlich jeder Zivildienstpflichtige darauf berufen. Diese Bestimmung wurde 1969 in das Gesetz eingefügt, um der besonderen Gewissenslage der Zeugen Jehovas Rechnung zu tragen, ohne diese jedoch ausdrücklich zu nennen. Bei den Zivildienstpflichtigen, die sich auf den § 15a des Zivildienstgesetzes (ZDG) berufen, muss das Vorliegen der Gewissensgründe überprüft werden (in Anlehnung an die Grundsätze, die für die Berechtigung zur Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe gelten). Eine Gewissensentscheidung ist dabei jede ernste, sittliche, das heißt, an den Kategorien "gut und böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.