Lebenslagen
     Zuwanderung
          2. Aufenthaltstitel

2.2. Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszwecke (LL) von der Ausländerbehörde auf Antrag erteilt und verlängert. Diese Entscheidungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dessen Mutter eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt, erhält die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen.

Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke:

In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist im Gegensatz zur alten Rechtslage nach dem Ausländergesetz stets befristet. Eine noch nach dem alten Recht erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt ebenso wie die bisherige Aufenthaltsberechtigung mit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (LL) fort.

Die Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen bestimmen sich im Einzelnen nach den Regelungen über die gesetzlichen Aufenthaltszwecke (LL). Außerdem müssen grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren wird ihnen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Fluchtgründe weiter vorliegen.