Lebenslagen
     Zuwanderung
          2. Aufenthaltstitel

2.3. Niederlassungserlaubnis

Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts verkörpert. Sie ist durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeführt worden und hat die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung abgelöst.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und darf nur ausnahmsweise mit Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) versehen werden. Sie ist zeitlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit). Sie schützt in besonderem Maße vor einer Ausweisung.

Das Aufenthaltsgesetz enthält bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine Vielzahl von Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch einräumen oder diesbezüglich eine Ermessenserteilung vorsehen:

  • Auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besteht ein Anspruch, wenn zum Beispiel ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (z.B. Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) erfüllt sind. Jugendliche Ausländer werden bevorzugt behandelt.
  • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis (LL). Nach drei Jahren wird ihnen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Fluchtgründe weiter vorliegen.
  • Deutschverheirateten Ausländern wird in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt (Regelanspruch).
  • Ehemaligen Deutschen, die vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, ist auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
  • Hochqualifizierten kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf des Visums erteilt werden.
  • Selbstständigen kann nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis ebenfalls im Ermessenswege erteilt werden.

Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung (VB) können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz (AuslG) gelten nach den Übergangsregelungen entsprechend dem Aufenthaltszweck und dem Sachverhalt, die ihrer Erteilung zugrunde liegen, als Niederlassungserlaubnis fort.

Anträge auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden sind, werden noch nach altem Ausländerrecht behandelt. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt.