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5. Beendigung des Aufenthalts

Die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet kann unterschiedliche Gründe haben.
In Betracht kommen dabei zum Beispiel, dass

  • der ihm erteilte Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis)
    • abgelaufen ist,
    • widerrufen oder
    • zurückgenommen wurde,
  • die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt wurde,
  • der Ausländer freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt ist oder
  • er mit einer Ausweisung (LL) belegt wurde.

Ein Ausländer ist gesetzlich zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Unionsbürger sind erst ausreisepflichtig, wenn die Feststellung der Ausländerbehörde über das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts unanfechtbar ist. Familienangehörige von Unionsbürgern sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen hat.

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Kommt er der gesetzlichen Ausreisepflicht nicht innerhalb der Ausreisefrist freiwillig nach und liegt kein Abschiebungsverbot oder Ausreisehindernis vor, wird er zwangsweise abgeschoben. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen ihn Abschiebungshaft richterlich angeordnet werden. Liegt im Einzelfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Abschiebungsverbot oder Ausreisehindernis vor, ist die Abschiebung bis zu dessen Wegfall vorübergehend auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird.

Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.

Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und dauernder Aufenthalt dort erlaubt sind.

Die Abschiebung bewirkt ebenso wie die Ausweisung, die Abschiebungsanordnung oder die Zurückschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf Antrag im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet wird.