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Aktive Veredelung

EINLEITUNG

Viele Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union werden nur zur Bearbeitung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um es in veredelter Form wieder zu verlassen. Dem trägt ein besonderes Zollverfahren Rechnung.

Nichtgemeinschaftswaren der sogenannten aktiven Veredelung sind von Einfuhrabgaben befreit. Das soll Unternehmen bewegen, Produkte in EU-Ländern und nicht in anderen Wirtschaftsgebieten zu verarbeiten.

Das Zollverfahren erstreckt sich auf folgende Veredelungsvorgänge:

  • Bearbeitung, einschließlich Montage, Zusammensetzen oder Anpassen an andere Waren
  • Verarbeitung
  • Ausbesserung

Wirtschaftliches Gegenstück ist die passive Veredelung (VB).

Das Verfahren "Aktive Veredelung" gibt es in zwei Varianten:

  • Nichterhebungsverfahren
    Wenn die Produkte aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden, verzichtet die Zollunuion im Nichterhebungsverfahren (VB) auf Einfuhrabgaben oder handelspolitische Maßnahmen.
  • Zollrückvergütung
    Bei der Zollrückvergütung (VB) werden die Einfuhrwaren zunächst in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Sie unterliegen den üblichen Einfuhrabgaben und allen handelspolitischen Maßnahmen. Die Abgaben werden später auf Antrag erstattet, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Das Verfahren der aktiven Veredelung bedarf der Bewilligung.

Auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung finden Sie nähere Informationen zum Zollverfahren der aktiven Veredelung.

ZUSTAENDIG

das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller überwiegend seine Bücher führt

VORAUSSETZUNG

  • Die entstandenen Hauptveredelungserzeugnisse sind grundsätzlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder auszuführen.
  • Die Nichtgemeinschaftswaren müssen entweder in das Nichterhebungsverfahren oder in das Verfahren der Zollrückvergütung (VB) übergeführt werden.

ABLAUF

Antrag und Bewilligung

Die aktive Veredelung bedarf einer Bewilligung. Besorgen Sie sich das Antragsformular und reichen Sie dieses mit den nötigen Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein. Die Zollbehörde prüft den Antrag und gibt Ihnen innerhalb eines Monats Bescheid. Unter welchen Bedingungen Sie die "aktive Veredelung" durchführen können, legt die Zollbehörde in der Bewilligung fest.

Ablauf

Durchgeführt wird die "aktive Veredelung" im Zollrückvergütungs- oder Nichterhebungsverfahren. Legen Sie der Zollstelle bei der Wareneinfuhr die Zollanmeldung (auf dem Einheitspapier oder im elektronischen Verfahren " ATLAS-Einfuhr") mit den nachstehend genannten Unterlagen vor. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und überlässt die Waren anschließend dem Veredeler zur Durchführung der Arbeiten.

Beendigung

Nach Ablauf der Frist muss die Ware einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden (z.B. Wiederausfuhr aus dem EU-Zollgebiet, Verbringung in ein Zolllager oder eine Freizone).

UNTERLAGEN

  • Antrag auf Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/einer besonderen Verwendung (Basisantrag, Vordruck 0212)
  • Zusatzblatt "Aktive Veredelung – Antrag" (Vordruck 0237)

Die Formulare stehen im Zoll-Formularcenter zum Download zur Verfügung. Dort finden Sie Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke.

FRIST

Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Bewilligung innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang nachgeforderter fehlender Unterlagen.

Die Frist für das Verfahren der aktiven Veredelung richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand und wird in der Bewilligung einzeln festgelegt.

KOSTEN

Für den Antrag und die Bewilligung fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Werden die Waren nicht wieder ausgeführt oder stellen sich Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens heraus, fällt die übliche Zollschuld an.

RECHTSGRUNDLAGE