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Auskunft aus dem Melderegister

EINLEITUNG

Sind Sie beispielsweise auf der Suche nach einer bestimmten Person, haben Sie einen guten Freund aus den Augen verloren, planen Sie ein Klassentreffen oder brauchen Sie die Anschrift eines Schuldners? Über die Auskunft aus dem Melderegister haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden.

So erhalten Sie im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft von der Gemeinde Informationen zu

  • Vor- und Familiennamen,
  • Doktorgrad und
  • aktueller Anschrift

der gesuchten Person.

Eine einfache Melderegisterauskunft erhalten Sie ohne Voraussetzungen, das heißt, Sie müssen keine Angaben darüber machen, wofür Sie die Daten brauchen. Ob Ihnen die Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt stets im Ermessen der Meldebehörde.

Im Rahmen einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister können Sie weitere Angaben über eine von Ihnen gesuchte Person erhalten.

Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • gesetzliche Vertreter
  • Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners und
  • Sterbetag und -ort

Voraussetzung ist, dass Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Unter einem berechtigten Interesse versteht man jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird und das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung) benötigt werden. Unter einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse versteht man auch die Überprüfung der von einem Kreditnehmer gegenüber dem Kreditinstitut gemachten Angaben zur eigenen Person.

Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird dem Betroffenen immer mitgeteilt, es sei denn, die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund eines rechtlichen Interesses (z.B. wenn ein Inkasso-Unternehmen die Neuanschrift eines Schuldners benötigt).

Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn im Rahmen eines Forschungsprojektes ein sozialwissenschaftliches Institut einer Universität mit einer Studie beauftragt wird, die lauten könnte: "Akzeptanz der Ausbildungsangebote bei zwölf- bis 16-jährigen Jugendlichen in der Region A". Die Meldebehörden in der Region A dürfen dann dem Institut die Anschriften der zwölf- bis 16-jährigen Jugendlichen aus dieser Region geben. Ein öffentliches Interesse liegt dagegen nicht vor, wenn die Gruppenauskunft allein für Werbezwecke genutzt werden soll.

Als Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Personengruppe dienen bestimmte persönliche Merkmale, wie der Tag der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Tag des Ein- und Auszugs oder der Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Mitgeteilt werden dürfen aber nur folgende Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift) sowie die Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe, wenn daraus nicht der Tag der Geburt ersichtlich ist.

ZUSTAENDIG

die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

Für die erweiterte Melderegisterauskunft ist im Regelfall nur die Meldebehörde zuständig, in deren Gebietszuständigkeit die gesuchte Person gerade wohnt. Hat der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich seine Wohnung nicht feststellen, ist auch die Meldebehörde zuständig, bei welcher der Betroffene zuletzt gemeldet war.

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

ABLAUF

Ihren Antrag können Sie in der Regel auf folgende Weise bei der entsprechenden Gemeinde stellen:

  • Persönlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, dann erhalten Sie die Daten vor Ort mitgeteilt.
  • Schriftlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft sowie die Gruppenauskunft, dann erhalten Sie die Daten auch auf dem Postwege.
  • Am schnellsten kommen Sie zu einer einfachen Melderegisterauskunft, wenn Sie ihren Antrag elektronisch stellen. Je nach Angebot der Gemeinde, an die Sie sich wenden wollen und die Sie über den Behördewegweiser dieses Portals finden, können Sie die einfache Melderegisterauskunft online beantragen. Die Auskunftsdaten werden Ihnen per E-Mail oder auf Wunsch per Post übermittelt. Elektronisch können Sie je nach Angebot der Gemeinde, an die Sie sich wenden wollen, auch eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen.

Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

Seit dem 1. Januar 2007 können einfache Melderegisterauskünfte auch im Wege des automatisierten Datenabrufs über das Meldeportal – eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg – an Privatpersonen erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt wird und der Antagsteller die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren, im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat. Außerdem muss die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt worden sein.

Ein automatisierter Abruf über das Internet ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldebehörde im Einzelfall bei der Anmeldung oder allgemein einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hin.

UNTERLAGEN

  • Nachweis des berechtigten Interesses (für die erweiterte Melderegisterauskunft)
  • Nachweis des öffentlichen Interesses (für die Gruppenauskunft)

KOSTEN

Das Selbstauskunftsverfahren ist in der Regel kostenfrei. Für andere Auskünfte aus dem Melderegister erheben die Gemeinden grundsätzlich Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.

Die Gebühren haben Sie in der Regel auch dann zu tragen, wenn

  • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
  • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und
  • deshalb nicht ermittelt werden kann oder
  • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft im Regelfall die Verwaltungsgebühren im Voraus zu zahlen haben, beispielsweise in Form eines Verrechnungsschecks, den Sie Ihrer Anfrage beilegen. Bei der elektronisch beantragten Melderegisterauskunft ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung üblich.

Es kann auch sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre (VB) unterliegen. Die Meldebehörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

SONSTIGES

Eine Sonderregelung in der Gruppenauskunft gilt für Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen. Sie können sechs Monate vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Gemeinderatswahlen), allgemeinen Abstimmungen oder Volks- und Bürgerbegehren eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister (VB) beantragen. Bürgermeisterwahlen zählen hierzu nicht. Falls Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, werden Ihr Vor- und Familienname, ein eventueller Doktorgrad und Ihre aktuelle Anschrift mitgeteilt.

RECHTSGRUNDLAGE