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Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

EINLEITUNG

Im Verkehrszentralregister (umgangssprachlich die sogenannte "Verkehrssünderkartei") werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer eingetragen. Verwarnungsgelder bis 35 Euro bleiben unberücksichtigt, werden also nicht eingetragen.

Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst.

Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt, sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Im Verkehrszentralregister werden im Wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst:

  • von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit etwa 650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem)
  • von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden
  • von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen

Die im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Werden bestimmte Punktezahlen erreicht, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt des Betroffenen. Der Betroffene selbst wird jedoch nicht automatisch benachrichtigt. Sie können aber jederzeit Ihren Punktestand abfragen.

ZUSTAENDIG

das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

ABLAUF

Sie müssen einen schriftlichen Antrag an das Kraftfahrt-Bundesamt stellen. Wenn Sie Ihre Unterschrift auf dem Antrag amtlich beglaubigen lassen, brauchen Sie der Anfrage keine weiteren Unterlagen beizufügen. Andernfalls müssen Sie dem Antrag eine Ablichtung der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder Reisepasses beilegen.

Für den Antrag steht Ihnen ein Formular des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Download zur Verfügung.

KOSTEN

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 30 Straßenverkehrgesetz (StVG) (Übermittlung)