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Auskunftssperre im Melderegister

EINLEITUNG

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (VB) (z.B. Name, Anschrift) über Sie erteilt.

Wenn für Sie eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen ist, muss Sie die Meldebehörde vorher anhören, wenn sie trotz der Sperre eine Auskunft erteilen möchte. Die Meldebehörde muss dabei in jedem Fall die Auskunft verweigern, wenn für Sie oder eine andere Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte. Bei einer Auskunftssperre darf eine Auskunft im Übrigen nur erteilt werden, wenn das Interesse des Auskunftsuchenden Ihr Interesse an der Verweigerung der Auskunft überwiegt.

Allerdings setzt die Eintragung einer Auskunftssperre voraus, dass Sie ein berechtigtes Interesse (z.B. Schutz vor einer Bedrohung) an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen können. Die Meldebehörde muss dann die Auskunftssperre eintragen.

Wenn es Ihnen nur darum geht, die Weitergabe Ihrer Daten (z.B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk, bei Alters- und Ehejubiläen (VB) oder an Parteien und Wählergruppen (VB) bei Wahlen und Abstimmungen) oder automatisierte Melderegisterauskünfte an Privatpersonen über das Internet, zu verhindern, brauchen Sie keine Auskunftssperre zu beantragen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie bei der Gemeinde, in der Sie wohnen, Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.

ZUSTAENDIG

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

ABLAUF

Sie müssen einen Antrag stellen und bei der Antragstellung Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann.
Der Antrag kann formlos schriftlich oder persönlich durch Vorsprache gestellt werden.

UNTERLAGEN

Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass oder
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
  • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis des berechtigten Interesses

Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre neue Anschrift auch nicht durch die Meldebehörde Ihres früheren Wohnortes oder Ihres Nebenwohnsitzes bekannt gegeben wird, so beantragen Sie dies bitte bei der dortigen Meldebehörde.

FRIST

Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt und kann auf Antrag verlängert werden.

KOSTEN

Die Eintragung der Auskunftssperre ist kostenfrei. Für eine Ablehnung der Auskunftssperre können Gebühren erhoben werden.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 33 Meldegesetz (MG) (Auskunftssperre)