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Beurkundung der Adoption auf Antrag

EINLEITUNG

Wenn Sie Ihr Kind im Ausland angenommen haben, sollten Sie sich mit dem Standesamt Ihres Wohnsitzes in Verbindung setzen, um zu klären, ob diese Adoption ohne Weiteres im Inland anerkannt werden kann. Dann kann die Änderung des Familienbuchs beantragt werden.

Die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes bleibt gültig. Wenn Sie als Adoptiveltern jedoch eine neue Geburtsurkunde wünschen, müssen Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnortes oder direkt an das Standesamt I in Berlin wenden und eine sogenannte "Nachbeurkundung der Geburt" beantragen.

Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, wird diese von Amts wegen beurkundet. Wurde eine Auslandsadoption durch ein deutsches Vormundschaftsgericht von einer schwachen in eine starke Adoption umgewandelt, erfolgt die Beurkundung – wie bei einer Inlandsadoption – von Amts wegen, das heißt, Sie müssen diese nicht mehr beantragen.

ZUSTAENDIG

  • für die Beurkundung der Geburt und Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes und adoptiertes Kind: das Standesamt I in Berlin
  • für die Änderung des Familienbuches: das Heiratsstandesamt

VORAUSSETZUNG

Sie haben ein Kind im Ausland angenommen.

ABLAUF

Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde

Möchten Sie die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes und eine neue Geburtsurkunde für Ihr Kind beantragen, müssen Sie sich mit dem Standesamt Ihres Wohnsitzes oder direkt mit dem Standesamt I in Berlin in Verbindung setzen. Das Standesamt I stellt den Vordruck für die Geburtsanzeige auch online zum Download zur Verfügung. Sie können sich den Vordruck ausdrucken, ausfüllen und dem Standesamt I zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zurückschicken.

Änderung des Familienbuchs

Sie müssen einen Antrag persönlich oder schriftlich bei Ihrem Heiratsstandesamt stellen. Der Standesbeamte prüft die Adoptionsunterlagen und trägt das Adoptivkind dann gegebenenfalls in das Familienbuch ein.

UNTERLAGEN

Sie müssen sämtliche Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren, vorlegen.

In der Regel sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung (VB) durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung notwendig.

KOSTEN

Für die Beurkundung einer Geburt beim Standesamt I in Berlin als auch für die Änderung des Familienbuchs fallen keine Kosten oder Gebühren an.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 15 Personenstandsgesetz (PStG) (Familienbuch)