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Eingliederungszuschuss

EINLEITUNG

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers mit Vermittlungshemmnissen, können Sie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.

Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen sind insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, ältere Arbeitnehmer, Berufsrückkehrer und Geringqualifizierte.
Durch die Förderung wird Ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert.

Höhe und Dauer der Förderung sind abhängig vom Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz und den speziellen Eingliederungserfordernissen.

ZUSTAENDIG

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Wohnort des Arbeitnehmers liegt

VORAUSSETZUNG

Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden

ABLAUF

Der Eingliederungszuschuss muss vor dem Tag der Einstellung des Arbeitnehmers beantragt werden.

Für die Beantragung und anschließende Gewährung des Einstellungszuschusses ist ein formloser Antrag ausreichend, da es sich um eine so genannte "Kann-Leistung" handelt.

Sie sollten rechtzeitig vor Einstellungsbeginn Kontakt mit der für Ihren Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Arbeitgeberservice aufnehmen.

Über Dauer und Höhe der Förderung entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit, abhängig von den zur Verfügung stehenden Mitteln, sowie den Haushaltsvorgaben für das jeweilige Jahr.

KOSTEN

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich an den regelmäßig gezahlten tariflichen Arbeitsentgelten. Wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, werden die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte zur Berechnung herangezogen.

Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (20 Prozent des Arbeitsentgelts) wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen. Nicht berücksichtigt wird die Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Für schwerbehinderte Menschen oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach einem Jahr wird der Eingliederungszuschuss um mindestens zehn Prozent gekürzt, da erwartet wird, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit steigern konnte.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 218 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Eingliederungszuschuss)