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Erbschein einziehen

EINLEITUNG

Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins (VB) heraus, dass die Voraussetzungen entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, muss der Erbschein von Amts wegen eingezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Angaben über die Höhe der Erbteile fehlerhaft eingetragen wurden.

ZUSTAENDIG

das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Notariat

Im übrigen Bundesgebiet ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.

ABLAUF

Liegen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins vor, stellt das Notariat von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen an. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch formlos von Ihnen angeregt werden, wenn Sie durch einen unrichtigen Erbschein beeinträchtigt werden.

Stellt sich die Erteilung des Erbscheins als unrichtig heraus, zieht das Notariat diesen ein. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, wird er für kraftlos erklärt. Dies wird öffentlich bekannt gegeben und ist nach Ablauf eines Monats wirksam.

KOSTEN

Wenn der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der sogenannten vollen Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses. Der Mindestbetrag ist jedoch 10 Euro. Wird in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt, fällt keine weitere Gebühr an.

RECHTSGRUNDLAGE