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Exmatrikulation

EINLEITUNG

Ihre Mitgliedschaft in einer Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Ihren Antrag oder von Amts wegen.

ZUSTAENDIG

die jeweilige Hochschule

VORAUSSETZUNG

Exmatrikulation von Amts wegen (Beispiele):
  • erfolgreicher Abschluss des Studiums (das heißt, alle in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen wurden erbracht)
  • Exmatrikulation wegen Nichtbestehen von vorgeschriebenen Leistungen entsprechend Ihrer Studienprüfungsordnung
  • Exmatrikulation wegen Nichtrückmeldens

Exmatrikulation auf Antrag:

  • Wechsel des Studienortes (die Exmatrikulation der bisherigen Hochschule benötigen Sie für die Immatrikulation an der neuen Hochschule)
  • Abbruch des Studiums auf eigenen Wunsch

ABLAUF

Bei einer Exmatrikulation von Amts wegen besteht Ihrerseits kein Handlungsbedarf.

Wenn Sie die Mitgliedschaft an einer Hochschule auf eigenen Wunsch beenden möchten, müssen Sie dieses schriftlich beantragen und gegebenenfalls begründen.

Sie erhalten die Bestätigung der Exmatrikulation schriftlich mit Angabe des Grundes sowie des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Exmatrikulation.

Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

UNTERLAGEN

Die erforderlichen Unterlagen sind von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich.

In der Regel müssen Sie Nachweise erbringen, dass keinerlei Verpflichtungen der Hochschule gegenüber mehr bestehen (z.B. Unterschrift der Laborleiter, Bibliothek oder anderer Einrichtungen auf verschiedenen Formblättern, die in der Regel im Studentensekretariat, Studienbüro oder Prüfungsamt ausliegen).

RECHTSGRUNDLAGE