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Feuerbestattung

EINLEITUNG

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen zehn bis 14 Tage nach der Trauerfeier beigesetzt.

Angehörige müssen nicht anwesend sein.

ZUSTAENDIG

die Gemeindeverwaltung des Einäscherungsortes

ABLAUF

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes.

UNTERLAGEN

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung kann nur erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

  • ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder – falls eine solche nicht vorliegt – der nächsten Verwandten
  • Todesbescheinigung oder Sterbeurkunde (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg)
  • Bescheinigung der Gemeinde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind
  • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat

Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die insoweit zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

KOSTEN

Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

SONSTIGES

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Andernfalls ist eine Einäscherung unzulässig.

Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

RECHTSGRUNDLAGE