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Fundtiere

EINLEITUNG

Fundtiere gelten rein rechtlich gesehen als "Fundsachen" und fallen damit in die Zuständigkeit der Gemeinden als Fundbehörden. Diese sind grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren.

Da es der Gemeinde in der Regel nicht möglich sein wird, Tiere artgemäß unterzubringen und zu versorgen, werden sie einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. einem Tierheim) übergeben.

ZUSTAENDIG

das Fundamt der jeweiligen Gemeinde

ABLAUF

Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Gemeinde Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

Sie haben auch die Möglichkeit, das Tier ohne Anzeige bei der Gemeinde direkt in einem Tierheim abzugeben. Die Fundanzeige wird dann in der Regel durch Mitarbeiter des Tierheims erledigt, da ohne Anzeige die Gemeinde nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.

Hat sich der Eigentümer des Tieres – üblicherweise nach vier Wochen – nicht gemeldet, wird angenommen, dass er die Suche nach dem Tier aufgegeben hat. Das Tier gilt dann als herrenlos und wird zur weiteren Betreuung der beauftragten Person oder Stelle (z.B. Tierheim oder Tierschutzverein) überlassen. Damit endet die Kostentragungspflicht der Gemeinde. Das Tier kann dann gegebenenfalls an Interessenten abgegeben werden.

KOSTEN

Für die Fundanzeige fallen keine Gebühren oder sonstige Kosten an.

Die Kosten für Unterbringung und Pflege des Tieres werden zunächst von der Gemeinde, dann gegebenenfalls vom Tierschutzverein getragen.

SONSTIGES

Die Tierschutzvereine/Tierheime erfüllen in diesem Bereich eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und sind für Spenden, die den Tieren zugute kommen, jederzeit dankbar. Selbstverständlich können Sie sich auch im Tierheim nach einem Haustier erkundigen, eine sachkundige Beratung ist dort sichergestellt.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anzeigepflicht des Finders)