=> Verfahren - Auswahl

Pflegegeld - Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege

EINLEITUNG

Für Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihrer Familie in Vollzeitpflege (VB) betreut werden, wird der Unterhalt vom Jugendamt in Form von "Pflegegeld" an die Pflegeeltern ausgezahlt.

Für Kinder und Jugendliche, die gänzlich außerhalb ihrer Familie betreut werden, erfolgt die Zahlung in monatlichen Pauschalbeträgen, die nach dem Alter des Kindes gestaffelt sind und sich folgendermaßen zusammensetzen:

  • Grundbedarfsatz: Dieser deckt den regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des Kindes (Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, sonstige Bedürfnisse).
  • Kosten der Erziehung: Diese decken das Erziehungsangebot der Pflegepersonen und konkrete Ausgaben der Erziehung (z.B. Ausgaben für die Begleitung des Pflegekindes zu Therapiestunden).
  • Das Pflegegeld umfasst auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer (privaten) Unfallversicherung der Pflegepersonen.
  • Beitrag zur Alterssicherung: Den Pflegepersonen wird die Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung rückerstattet (in der Regel 39 Euro). Diese Aufwendungen müssen sie jedoch jederzeit nachweisen können. Zusätzlich zu den monatlichen Pauschalbeträgen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe im Leben des Kindes oder für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes geleistet werden.

Befindet sich das Kind in Pflege bei einer ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Person (z.B. Großeltern), kann der Pauschalbetrag gekürzt werden.

ZUSTAENDIG

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

VORAUSSETZUNG

Das Kind oder der Jugendliche erhält eine der folgenden Hilfen zur Erziehung:

  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung oder Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, sofern diese
    • von Pflegepersonen oder
    • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen erbracht wird

ABLAUF

In der Regel ist kein eigener Antrag notwendig, die Pflegegeldbewilligung erfolgt im Rahmen der Bewilligung der Vollzeitpflege.

UNTERLAGEN

Das Jugendamt kann Einkommensnachweise und Nachweise über laufende Ausgaben von den Eltern verlangen, um zu berechnen, in welcher Höhe sie an den Unterhaltsleistungen für ihr Kind beteiligt werden können.

FRIST

Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.

KOSTEN

Bei Vollzeitpflege werden die folgenden Pauschalbeträge empfohlen (seit 1. Juli 2006):

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 677 Euro
  • vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 763 Euro
  • ab dem 13. Lebensjahr: 851 Euro

In Baden-Württemberg wird das Pflegegeld durch die Jugendämter festgesetzt. Im Einzelfall können andere Beträge gezahlt werden (beispielsweise wird der Beitrag zur Unfallversicherung nur einmal gezahlt, wenn eine Person mehrere Kinder betreut). Die Eltern werden für die Deckung der Kosten der Vollzeitpflege herangezogen.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)