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Rente wegen Erwerbsminderung

EINLEITUNG

Kranke oder behinderte Menschen, die voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, können eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.

Eine Behinderung alleine reicht für einen Rentenanspruch allerdings nicht aus – es muss eine tatsächliche Erwerbsminderung vorliegen.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ebenfalls voll erwerbsgemindert sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die

  • in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten beziehungsweise für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  • in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören), wenn sie wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Außerdem sind Versicherte während einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert, wenn sie bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein.

Zur Rente wegen Erwerbsminderung darf begrenzt hinzuverdient werden. Die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe beträgt 400 Euro monatlich (ab 1. Januar 2008). Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen richten sich unter anderem nach der Höhe des persönlichen Verdienstes in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. In Abhängigkeit der Höhe des Hinzuverdienstes wird die volle Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von drei Viertel, der Hälfte oder einem Viertel und die teilweise Rente wegen Erwerbsminderung voll oder zur Hälfte gezahlt.

Es ist empfehlenswert, sich vor einer Arbeitsaufnahme beim Rentenversicherungsträger über die Hinzuverdienstgrenzen zu informieren.

ZUSTAENDIG

der zuständige Rentenversicherungsträger

VORAUSSETZUNG

Renten wegen Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die

  • entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (das heißt 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten).

Wenn die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eintritt und zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestand, genügt bereits ein Pflichtbeitrag zur Versicherung, um anspruchsberechtigt zu sein.

ABLAUF

Wie alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch Renten wegen Erwerbsminderung nur auf Antrag gezahlt. Für den Antrag sollten Sie den dafür vorgesehenen Vordruck verwenden, damit das Verfahren beschleunigt wird. Alle Vordrucke finden Sie auf den Formularseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Sie können den Antrag aber auch formlos stellen und mit der Post schicken.

Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen benötigen, können Sie sich an die Regionalzentren, die Außenstellen, die Versichertenberater der Rentenversicherungsträger und die örtlichen Versicherungsämter beziehungsweise die Stadt- und Gemeindeverwaltungen der Rentenversicherungsträger wenden. Dieser Service ist kostenlos.

Einreichen können Sie Ihren Antrag direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger, aber auch bei oben genannten Stellen und bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Wird Ihr Antrag anerkannt, überweist der Renten Service der Deutschen Post AG im Auftrag des Rentenversicherungsträgers die Rente monatlich auf das im Rentenantrag angegebene Konto.

Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung sollten Sie unverzüglich dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen (Vordrucke bei jeder Postfiliale), damit die Rente pünktlich ausgezahlt werden kann. Der Renten Service meldet die Daten automatisch an die Rentenversicherung weiter.

Bei rechtzeitiger Antragstellung wird die Rente am Ende des Kalendermonats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wird am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt.

UNTERLAGEN

  • Antragsformular (alle Formulare finden Sie auf den Formularseiten der Deutschen Rentenversicherung)
  • Nachweise über Zeiten, die im Versicherungsverlauf nicht erfasst sind, beispielsweise:
    • Geburtsurkunde/Heiratsurkunde
    • Aufrechnungsbescheinigungen
    • Nachweise über Ausbildungszeiten
    • Nachweise über Arbeitslosigkeit
    • Nachweise über Krankheitszeiten
    • soweit vorhanden: geeignete ärztliche Unterlagen (z.B. Befunde des Hausarztes)

FRIST

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur befristet gezahlt. Befristete Renten beginnen frühestens ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Für eine rechtzeitige Zahlung reicht es aus, wenn Sie Ihre Rente bis zum Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragen. Stellen Sie Ihren Antrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Die Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit kann auf Antrag verlängert werden.

Ist es aber ausschließlich aus medizinischen Gründen unwahrscheinlich, dass Ihre Leistungsfähigkeit behoben werden kann, erhalten Sie die Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet. Stellen Sie den Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung, wird die unbefristete Rente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser drei Kalendermonate gestellt, wird die Rente ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

KOSTEN

Die Renten wegen Erwerbsminderung werden aus allen bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten errechnet.

Wenn die Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr eintritt, wird zu den zurückgelegten Zeiten noch eine Zurechnungszeit hinzugezählt. Durch diese werden Sie so gestellt, als ob Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Damit haben Sie bei weniger zurückgelegten Versicherungsjahren keinen Nachteil.

Je nachdem welche Leistungsfähigkeit bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt wurde, kann die Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe einer Vollrente oder als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe einer halben Vollrente ausgezahlt werden.

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ein Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent vorgenommen, wenn die Rente vor Vollendung des 60.Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Der Abschlag vermindert sich mit jedem Monat der späteren Inanspruchnahme, bis er bei einem Rentenbeginn im Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres entfällt.

SONSTIGES

Behinderte Menschen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten angerechnet, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegt wurden.

Neben der Wartezeit von 20 Jahren werden keine weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gefordert. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Somit können auch bereits frühzeitig voll erwerbsgeminderte behinderte Menschen, die keine Pflichtbeiträge geleistet haben, allein mit freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch erwerben.