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Unterbrechung des Studiums (Beurlaubung)

EINLEITUNG

Möchten Sie aus privaten, gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen Ihr Studium unterbrechen, muss dieses von Ihrer Hochschule genehmigt werden.

Eine Unterbrechung des Studiums hat zur Folge, dass Sie für die genehmigte Zeit keine Prüfungsleistungen erbringen müssen.

Die Dauer der Unterbrechung Ihrer Studienzeit wird auf Ihr Bildungskonto angerechnet, sodass diese Dauer bei der Berechnung über die Überschreitung der Regelstudienzeit mit einfließt und zur Zahlung von Studiengebühren führen kann.

Der Antrag auf ein Urlaubssemester ist in der Regel am Semesteranfang zu stellen. Bei Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen kann er auch im laufenden Semester gestellt werden.

ZUSTAENDIG

die jeweilige Hochschule

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VORAUSSETZUNG

Gründe, die in der Regel zur Genehmigung der Beurlaubung führen:

  • Auslandsstudium
  • Krankheit
  • Leistung von Wehr- oder Zivildienst
  • Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, Verschwägerter ersten Grades)
  • Schwangerschaft, Kindererziehung
  • zu verbüßende Freiheitsstrafe
  • Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient

Sonstige wichtige Gründe können im Gespräch mit der zuständigen Stelle erörtert werden.

Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für eine Bewilligung einer Beurlaubung können abhängig von der Hochschulart und dem Studiengang, den Sie besuchen, unterschiedlich sein. Informationen erhalten Sie im Online-Angebot Ihrer Hochschule oder direkt im Sekretariat Ihres Fachbereiches oder der Studiengansleitung.

ABLAUF

Die Beurlaubung ist schriftlich bei Ihrer Hochschule (in der Regel bei dem Sekretariat des für Sie zuständigen Fachbereiches) zu stellen. Eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise dafür sind dem Antrag beizufügen. Formblätter erhalten Sie bei der zuständigen Stelle beziehungsweise liegen je nach Angebot Ihrer Hochschule zum Download zur Verfügung.

Über die Genehmigung entscheidet der Studiengangleiter. Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester zu dem Sie immatrikuliert waren.

SONSTIGES

Für das Urlaubssemester erhalten Sie wie gewohnt eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Studiensemesters als Student, es sei denn, Sie gehen einer Beschäftigung in einem größeren Umfang als 20 Stunden pro Woche nach. Finanzielle Förderungen wie BAföG oder Bildungskredit werden für die Dauer des Urlaubssemesters nicht gewährt.