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Unterhaltsvorschuss

EINLEITUNG

Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, so darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung allein stehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist auf 72 Monate begrenzt und endet spätestens mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres des anspruchberechtigten Kindes.

Der Unterhaltspflichtige wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.

ZUSTAENDIG

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Der andere Elternteil

  • entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
  • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
  • ist als Unterhaltspflichtiger verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.

Das Kind

  • darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.

Kein Anspruch besteht, wenn z.B.

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • der betreuende Elternteil wieder heiratet,
  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.

ABLAUF

Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich beim Jugendamt des Landkreises oder Stadtkreises, in dem das Kind mit seinem allein erziehenden Elternteil wohnt, zu beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie sich bei der zuständigen Stelle persönlich abholen beziehungsweise von dort zusenden lassen. Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich übergeben oder schriftlich übermitteln.

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • wenn vorhanden:
    • Scheidungsurteil
    • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

KOSTEN

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: zurzeit 125 Euro monatlich
  • vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres: zurzeit 168 Euro monatlich

RECHTSGRUNDLAGE