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Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

EINLEITUNG

Im Krankheitsfall wird Ihnen als Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in der Regel sechs Wochen lang weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung (LL) im Krankheitsfall). Nach Ablauf dieser Frist kann für gesetzlich Versicherte bei andauernder Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise wenn sie stationär in einem Krankenhaus oder beispielsweise in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.

ZUSTAENDIG

Ihre Krankenkasse

VORAUSSETZUNG

  • Es muss eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehen.
    Bei den meisten Arbeitnehmern und Arbeitslosen ist dieser Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. Selbstständige müssen eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung ist abgelaufen.
  • Sie müssen sich auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Behandlung befinden oder die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Verzug melden.

Auch Empfänger von Arbeitslosengeld (VB) haben Anspruch auf Krankengeld. Empfänger von Arbeitslosengeld II (VB) bekommen stattdessen auch nach Ablauf der sechs Wochen weiterhin Arbeitslosengeld II ausbezahlt.

ABLAUF

Noch während der Entgeltfortzahlung muss eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse zugesandt werden. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bestätigt Ihnen Ihr behandelnder Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit auf einen sogenannten Auszahlschein. Dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter an, müssen die weiteren Auszahlscheine regelmäßig der Krankenkasse vorgelegt werden.

Zusätzlich müssen Sie bei den meisten Krankenkassen eine "Erklärung zur Zahlung von Krankengeld" ausfüllen. In dieser Erklärung ist neben der Bankverbindung anzugeben, ob Sie eine Rente beantragt haben oder nicht und welche Rehabilitationsmaßnahmen Sie eventuell in Anspruch nehmen oder beantragt haben, da diese Leistungen sich auf den weiteren Krankengeldanspruch auswirken.

Manche Krankenkassen verlangen auch eine Entbindung Ihres Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht (VB), um die Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit einsehen zu können. Dafür ist in der Regel ebenfalls ein eigenes Formblatt bei Ihrer Krankenkasse vorhanden. Hiervon unabhängig besteht für die Krankenkasse nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit jederzeit die Möglichkeit, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchzuführen, um den Behandlungserfolg zu sichern und gegebenenfalls Maßnahmen für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einzuleiten. Die Begutachtung kann auch eine körperliche Untersuchung durch einen Arzt des MDK umfassen.

Das Krankengeld wird jeweils für den zurückliegenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf das von Ihnen im Antragsformular angegebene Konto überwiesen. Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.

Für das Krankengeld besteht Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden vor der Auszahlung abgezogen.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie ein Merkblatt zum Thema " Krankengeld".

UNTERLAGEN

  • Auszahlschein
  • Erklärung zur Zahlung von Krankengeld
  • gegebenenfalls Entbindung von der Schweigepflicht

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen Sie außerdem noch vorlegen müssen.

FRIST

Die Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung anzuzeigen. Die Zahlung des Krankengeldes beginnt an dem Tag, an dem das Einkommen wegfällt – in der Regel also nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung.

Krankengeld kann innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Erkrankung für höchstens 78 Wochen bezogen werden. Nach Ablauf der drei Jahre kann nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen werden, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig waren und gearbeitet haben oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Sobald Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, eine Altersrente, ein Ruhegehalt oder ein Vorruhestandsgeld beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld.

KOSTEN

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Hiervon werden noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, können Sie eine Tagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 44 – 51 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Krankengeld)