Lebenslagen
     Leben mit einer Behinderung
          2. Leistungen zur Teilhabe

2.2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Behinderte Menschen brauchen in Ausbildung und Beruf gleiche Chancen wie nicht behinderte Menschen. Oft müssen sie dabei jedoch besondere Barrieren überwinden. Die Teilhabe am Arbeitsleben kann deshalb durch allgemeine oder besondere Leistungen gefördert werden. Ziel der Förderung ist es, die Erwerbsfähigkeit auf Dauer zu sichern.

Allgemeine Leistungen umfassen:

  • Berufsausbildung im Betrieb (bei Bedarf mit ausbildungsbegleitenden Hilfen) oder Ausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen. In diesen Fällen kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden.
  • Betriebliche Weiterbildung in Betrieben oder bei regulären Weiterbildungsträgern. In diesen Fällen kommt Unterhaltsgeld für den Lebensunterhalt in Betracht.
  • Vermittlung in Arbeit. Um dieses Ziel zu erreichen, kommen – falls erforderlich – Leistungen zur Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Betracht.

Besondere Leistungen kommen dann infrage, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung besondere Hilfen notwendig sind:

  • Aus- oder Weiterbildung mit besonderen Hilfen in Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation oder wohnortnahe Rehabilitation.
  • Für den Lebensunterhalt: Ausbildungsgeld (oder Übergangsgeld (VB) bei einer Weiterbildung).
  • Vermittlung in Arbeit. Um dieses Ziel zu erreichen, kommen – falls erforderlich – Leistungen zur Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Betracht.

Ausbildung, Weiterbildung und Beschäftigung können durch die Agentur für Arbeit gefördert werden.

Voraussetzungen für Leistungen sind:

  • Eine Behinderung besteht, tritt ein oder droht, aber nicht nur vorübergehend (mindestens sechs Monate).
  • Die bisherige Tätigkeit kann nicht mehr ausgeübt werden oder die berufliche Ersteingliederung ist ohne Unterstützung nicht möglich.

Auf dem Weg zur Förderung gibt es einen bestimmten Ablauf sowie Rechte und Pflichten, die zu beachten sind.

Stellen Sie den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bevor Kosten entstehen, denn rückwirkend sind keine Leistungen möglich. Hierzu sollten Sie Kontakt aufnehmen mit dem Rehabilitationsträger, den Sie selbst für zuständig halten. Bei jungen Menschen vor einer Berufsausbildung ist in der Regel die Agentur für Arbeit zuständig. Dort wenden Sie sich an das Reha-Team.

Sobald der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen abgegeben wurde, kann die Zuständigkeit geklärt werden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können nur durch den zuständigen Träger gefördert werden. Ist der angesprochene Rehabilitationsträger selbst zuständig, erklärt er seine Zuständigkeit. Ist er nicht selbst zuständig, dann leitet er den Antrag an den zuständigen Träger weiter.

Der zuständige Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, prüft er weiter, ob die Förderung durch allgemeine Leistungen erfolgen kann oder ob besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind. Über die Entscheidung ergeht ein schriftlicher Bescheid.

Grundsätzlich hat ein behinderter Mensch, der allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben braucht, ein Recht auf diese Förderung. Wer eine Förderung in Anspruch nimmt, hat eine Mitwirkungspflicht und muss aktiv zum Erfolg beitragen. Alle Maßnahmen zur Förderung können nur mit Einverständnis erfolgen. Wenn der behinderte Mensch zumutbare Maßnahmen ablehnt, die der zuständige Rehabilitationsträger für notwendig hält, können Leistungen auch versagt oder entzogen werden. Persönliche Daten dürfen nur mit Zustimmung an andere beteiligte Stellen weitergegeben werden.

Die erforderlichen Kosten für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist dies in der Regel die Agentur für Arbeit. Ansonsten können für Leistungen verschiedene Träger für die berufliche Rehabilitation infrage kommen.

Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Hierzu haben sie auch gemeinsame Servicestellen eingerichtet. Der Träger, an den Sie sich zuerst wenden, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären.

Träger der beruflichen Rehabilitation im Überblick:

  • Bundesagentur für Arbeit (wenn kein anderer Träger zuständig ist): bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist die Agentur für Arbeit in der Regel selbst zuständig
  • Träger der Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund – früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Regionalträger – früher: Landesversicherungsanstalten): wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand): wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit, die durch die Arbeit entstanden ist
  • Träger der sozialen Entschädigung (z.B. Landesversorgungsämter, Landratsämter – früher: Versorgungsämter, Hauptfürsorgestellen): bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten
  • Träger der öffentlichen Sozialhilfe und Jugendhilfe (Sozialämter bei den Stadt- und Landkreisen sowie Jugendämter): wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht

Das Integrationsamt ist bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für die begleitende Hilfe im Beruf (LL) zuständig.