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Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

EINLEITUNG

Ausländern kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung (z.B. Berufsakademie) nach der Einreise mit einem Visum zu Studienzwecken eine – verlängerbare – (befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Studienbewerbung, die mit dem Nachweis eines Studienplatzes oder durch Vorlage einer Studienplatzzusage beendet ist, darf nicht länger als neun Monate und die anschließende Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurs, Studienkolleg, Praktikum) soll nicht mehr als zwei Jahre dauern.

Während des Studiums (Hauptaufenthaltszweck) dürfen eine Beschäftigung an bis zu 180 halben Tagen pro Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Diese dürfen keine wesentliche Verzögerung des Studiums, das in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen ist, zur Folge haben. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck wird in der Regel nicht zugelassen.

Ein Studienplatzwechsel ist grundsätzlich nur innerhalb der ersten drei Semester zulässig. Eine unangemessene Verzögerung des Studiums beziehungsweise Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer kann die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge haben.

Ausländern, die sich aus familiären Gründen im Bundesgebiet aufhalten, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt haben, ist es aufenthaltsrechtlich nicht verwehrt, ebenfalls ein Studium oder eine sonstige Ausbildung im Bundesgebiet zu absolvieren.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann außerdem zur Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch) oder in Ausnahmefällen zum Schulbesuch erteilt werden.

Sofern die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat, kann zudem eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden.

Ausländern, die sich nur zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufhalten, kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu einem Jahr verlängert werden. Die beabsichtigte Beschäftigung muss jedoch im Rahmen der gesetzlich geregelten Arbeitsmigration gestattet werden können.

Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und der sonstigen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR – Island, Liechtenstein, Norwegen) umfasst automatisch die Möglichkeit eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung im Bundesgebiet. Bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern (z.B. Aufenthaltszweck Studium) muss ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sein. Für das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Schweiz gilt Entsprechendes.

ZUSTAENDIG

  • vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) für die Erteilung eines nationalen Visums zu Studien- oder Ausbildungszwecken
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Ausländerbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Gemeinde wohnen, die einer Verwaltungsgemeinschaft mit Großer Kreisstadt angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Verwaltungsgemeinschaft selbst oder die Gemeinde-/Stadtverwaltung, welche die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt
  • ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  • der Antragsteller die Pass- und Visumpflicht erfüllt,
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist (Bemessungsgrenze ist der BAföG-Regelsatz),
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • sein Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Außerdem müssen die Zugangsvoraussetzungen für das Studium oder die entsprechende Ausbildung erfüllt und diesbezüglich Nachweise (im Original) vorgelegt werden.

ABLAUF

Der Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der Einreise vor Ablauf des Visums schriftlich bei der Ausländerbehörde zu stellen.

Sollte bezüglich einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein (z.B. in Fällen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung), wird in einem verwaltungsinternen Verfahren die Zustimmung eingeholt.

UNTERLAGEN

  • Nachweise der oben genannten Voraussetzungen
  • bei Studium: zusätzlich
    • Nachweis über die Beendigung der studienvorbereitenden Maßnahmen
    • Nachweis eines Studienplatzes
    • Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes

KOSTEN

Die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums oder der Ausbildung sind gebührenpflichtig. Eine Gebührenbefreiung kann in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

RECHTSGRUNDLAGE