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Vorzeitige Einschulung

EINLEITUNG

Ab dem Schuljahr 2005/2006 erfolgte die schrittweise Verlegung des Stichtags und eine Erweiterung der Stichtagsflexibilisierung.

Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet haben, also ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, sind schulpflichtig und zum Besuch einer Grundschule verpflichtet. Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Grundschule (LL)".

Ab dem Schuljahr 2005/2006 wurde ebenfalls die Stichtagsflexibilisierung auf das gesamte sechste Lebensjahr (vom 1. Oktober bis 30. Juni) erweitert. In diesem Zeitkorridor können die Eltern die Schulpflicht selbst auslösen. Über die Einschulung entscheidet wie bisher die Schulleitung.

Noch jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern zur vorzeitigen Einschulung angemeldet werden. Eine vorzeitige Einschulung ist dann sinnvoll, wenn die Eltern den Eindruck haben, ihr Kind könnte den Schulalltag schon bewältigen. Erzieher, die Schulleitung der Grundschule und Kooperationslehrkräfte stehen für eine Beratung über den geeigneten Einschulungszeitpunkt gern zur Verfügung.

ZUSTAENDIG

die Grundschule, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben

ABLAUF

Sie können einen formlosen, schriftlichen Antrag auf vorzeitige Einschulung bei der zuständigen Grundschule stellen. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.

UNTERLAGEN

eventuell ärztliche Bescheinigung des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung des Stadtkreises (früher: Gesundheitsamt) über die Schulfähigkeit

FRIST

Die Anmeldetermine der jeweiligen Grundschule werden in der örtlichen Presse oder direkt bei der Grundschule bekannt gegeben.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 74 Schulgesetz (SchG) (Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung)